100%-ige Andienungspflicht / Vollablieferungspflicht
Der Vollablieferungspflicht steht die Vollannahmepflicht der Genossenschaften gegenüber. Gerade in schwankenden Märkten bietet dies ein hohes Maß an Sicherheit. Eine Lockerung der Vollablieferungspflicht hätte auch die Aufgabe der Vollannahmepflicht zur Konsequenz. Vollablieferungspflicht und Vollannahmepflicht sind somit zwei Seiten einer Medaille, die sich sowohl positiv auf das unternehmerische Handeln der Genossenschaftsmitglieder als auch für die Molkereigenossenschaften auswirken. Die Mitglieder selbst entscheiden über die statutarische Ausgestaltung der für sie maßgeblichen Lieferbeziehung in Satzung und Milchlieferungsordnung. Zur Vollablieferungspflicht macht das Genossenschaftsgesetz keine Vorgaben. Damit besteht im Grundsatz die Möglichkeit, die Vollablieferungspflicht satzungsgemäß im Rahmen der Mitbestimmung durch die landwirtschaftlichen Erzeuger zu ändern.
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Deutscher Raiffeisenverband e.V.
Im Auftrag
René Kramer
Milchwirtschaft
Vieh- und Fleischwirtschaft
Telefon: 030 856214-481
E-Mail: kramer@drv.raiffeisen.de
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