Zurück
10.08.2020
Corona-Pandemie

Aktuelle Einreisebestimmungen

Einreisende und Reiserückkehrer aus Risikogebieten müssen sich seit vergangenem Samstag, 8. August 2020 nach der Einreise beim zuständigen Gesundheitsamt melden. Die Meldung kann entfallen, wenn während der Einreise Aussteigekarten des Reiseunternehmens vollständig ausgefüllt und zurückgegeben worden sind. Auf Anforderung des zuständigen Gesundheitsamtes müssen Einreisende aus Risikogebieten ein Gesundheitszeugnis vorzuweisen.

 

Seit Ende Juli 2020 sind an vielen Flughäfen Abstrichzentren errichtet worden, an denen sich Reiserückkehrer aus Risikogebieten einem Test auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 unterziehen können. Dabei zeigte sich eine hohe Zahl infizierter Urlauber.

Am 7. August 2020 sind im Bundesanzeiger nun folgende Anordnungen betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag vom 6. August 2020 () veröffentlicht worden:

 

I. Verpflichtung Einreisender aus Risikogebieten

Personen, die – egal mit welchem Verkehrsmittel – nach Deutschland einreisen und sich innerhalb der letzten 14 Tagen vor der Einreise in einem sogenannten Risikogebiet aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich bei der zuständigen Gesundheitsbehörde schriftlich oder elektronisch zu melden und Angaben zu machen über

  • ihre Identität einschließlich des Geburtsdatums,
  • ihre Reiseroute,
  • ihre Kontaktdaten einschließlich ihrer Telefonnummer, ihrer E-Mail-Adresse und der Anschrift ihres Wohnsitzes oder ihres voraussichtlichen Aufenthaltsortes oder ihrer voraussichtlichen Aufenthaltsorte in Deutschland,
  • das Vorliegen typischer Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Fieber, neu aufgetretener Husten, Geruchs- oder Geschmacksverlust oder Atemnot) sowie
  • das Vorliegen eines ärztlichen Zeugnisses über eine Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2.

Verteilt der Beförderer (z. B. die Fluggesellschaft) Aussteigekarten (gemäß Anlage 2 der Anordnungen), dann ersetzt die Rückgabe der vollständig ausgefüllten Aussteigekarte die Meldung an die Behörde.

Einreisende sind außerdem verpflichtet, die zuständige Gesundheitsbehörde unverzüglich zu informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus innerhalb von 14 Tagen nach der Einreise auftreten.

Die aufgezeigten Verpflichtungen gelten nicht für Personen, die lediglich durch ein Risikogebiet durchgereist sind und dort keinen Zwischenaufenthalt hatten und für Personen, die aufgrund einer besonderen Ausnahme keiner Verpflichtung zur häuslichen Absonderung nach der Einreise aus einem Risikogebiet unterliegen.

 

II. Verpflichtung der Beförderer und der Betreiber von Flughäfen, Häfen und Bahnhöfen

Unternehmen, die Reisende im grenzüberschreitenden Verkehr nach Deutschland befördern, Betreiber von Flugplätzen, Häfen, Bahnhöfen und Busbahnhöfen sowie Reiseveranstalter sind verpflichtet, Reisenden Informationen gemäß Anlage 1 der Anordnung zur Verfügung zu stellen.

Unternehmen, die Reisende im grenzüberschreitenden Verkehr direkt aus einem Risikogebiet nach Deutschland befördern, haben folgende Angaben zu den Reisenden zu erheben und unverzüglich an die für den zuerst in der Bundesrepublik Deutschland angesteuerten Bahnhof, Flughafen oder Hafen zuständige Gesundheitsbehörde zu übermitteln:

  • Angaben zur Identität einschließlich des Geburtsdatums,
  • Angaben zur Reiseroute,
  • Kontaktdaten einschließlich ihrer Telefonnummer, ihrer E-Mail-Adresse und Anschrift des Wohnsitzes oder des voraussichtlichen Aufenthaltsortes oder der voraussichtlichen Aufenthaltsorte in der Bundesrepublik Deutschland,
  • Angaben über das Vorliegen von typischen Symptomen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Fieber, neu aufgetretener Husten, Geruchs- oder Geschmacksverlust oder Atemnot) und
  • Angaben über das Vorliegen eines ärztlichen Zeugnisses über eine Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2.

Hierfür müssen die Verkehrsunternehmen die o. g. Aussteigekarten nutzen. Die Behörde gibt die Daten dann der für den Wohnsitz oder sonstigen Aufenthaltsort des Einreisenden zuständigen Gesundheitsbehörde weiter.

 

III. Weitere Verpflichtungen für den Schiffs- und Flugverkehr

Unternehmen, die Reisende im grenzüberschreitenden Schiffs- oder Flugverkehr nach Deutschland befördern, haben die bei ihnen vorhandenen Daten 30 Tage nach Ankunft der Reisenden bereitzuhalten; dies gilt insbesondere für elektronisch gespeicherte Daten zur Identifikation und Erreichbarkeit der Reisenden sowie für Passagierlisten und Sitzpläne.

 

Einreisende aus Risikogebieten benötigen ein Gesundheitszeugnis

Darüber hinaus ist im Bundesanzeiger vom 7. August 2020 die Verordnung zur Testpflicht von Einreisenden aus Risikogebieten vom 6. August 2020 () veröffentlicht worden. Personen, die – egal mit welchem Verkehrsmittel – nach Deutschland einreisen und sich innerhalb der letzten 14 Tagen vor der Einreise in einem sogenannten Risikogebiet aufgehalten haben, sind verpflichtet, auf Anforderung des zuständigen Gesundheitsamtes ein Gesundheitszeugnis vorzuweisen. Das ärztliche Zeugnis muss belegen, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind. Eine solche Anforderung kann bis zu 14 Tage nach der Einreise erfolgen. Das Gesundheitszeugnis muss in deutscher oder in englischer Sprache verfasst sein. Der Test darf höchstens 48 Stunden vor der Einreise vorgenommen worden sein.

Betroffene Personen, die kein ärztliches Zeugnis vorlegen können, sind verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung einschließlich einer Abstrichnahme zu dulden.

Ausgenommen von den Regelungen sind Personen, die lediglich durch ein Risikogebiet durchgereist sind und dort keinen Zwischenaufenthalt hatten und Personen, die aufgrund einer besonderen Ausnahme keiner Verpflichtung zur häuslichen Absonderung nach der Einreise aus einem Risikogebiet unterliegen.



 
logo-signatur.png         Deutscher Raiffeisenverband e.V.
In Vertretung
Dr. Michael Reininger
Pflanzenschutz, Düngung, Gefahrstoffe,
Agrartechnik, Digitalisierung
 
Telefon: 030 856214-533

Meist   gelesen