Das Genossenschafts-Gesetz

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In der Gründerzeit gab es keine besondere Rechtsform für Genossenschaften. Sie mussten sich deshalb in ihrer Geschäftstätigkeit vielfach beschränken.  
   
In Preußen und den Ländern des Norddeutschen Bundes wurde dieser Mangel erkannt und 1869 das erste Genossenschaftsgesetz verabschiedet. Es war Vorläufer für das„Reichsgesetz betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften“ von 1889. Initiator dieser gesetzlichen Regelungen war Hermann Schulze-Delitzsch.  
   

Grundlegende Novellierungen dieses Gesetzes fanden 1934, 1950, 1974 und zuletzt 2006 statt.

Das Genossenschaftsgesetz bildet die Grundlage für den genossenschaftlichen Förderauftrag. Zweck der Genossenschaft ist die Förderung des Erwerbs, der Wirtschaft der Mitglieder oder der sozialen und kulturellen Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb.

Auf der Basis dieses Gesetzes und der hierauf beruhenden Satzung arbeiten Genossenschaften aller Sparten in Deutschland.

Daneben besteht seit 2006 die Möglichkeit einer eigenständigen Europäischen Genossenschaft gemäß SCE-Verordnung (VO 1435/2003) für grenzüberschreitende Kooperationen.

 

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