12. GWB-Novelle: DRV gibt Stellungnahme ab
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) hat einen Referentenentwurf für die 12. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (folgend „12. GWB-Novelle“) veröffentlicht mit der Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 19.06.2026. Die 12. GWB-Novelle soll im Rahmen der Weiterentwicklung des Wettbewerbs- und Kartellrechts die Verfahren schneller und effizienter ausgestalten und die effektive Anwendung des Kartellrechts sicherstellen. Diese Ansätze befürwortet der DRV grundsätzlich und hat sich mit einer Stellungnahme im Rahmen der Verbändeanhörung beteiligt. Die Stellungnahme sowie den Referentenentwurf finden Sie unten im Downloadbereich.
Wesentliche Änderungen der 12. GWB-Novelle sind unter anderem folgende:
- Fusionskontrollverfahren:
Die Aufgreifschwellenwerte sollen angehoben werden und die digitale Fusionskontrollanmeldung soll Pflicht werden (§ 35 Abs. 1 und § 39 Abs. 1).
- Verfahren der Zusammenschlusskontrolle:
Möglichkeit eines erneuten Hauptprüfverfahren bei Aufhebung einer Freigabe (§ 40 Abs. 6).
- Markttransparenz im Bereich Kraftstoffe:
Begrenzung auf bestimmte Kraftstoffe und Befugniserweiterung der Markttransparenzstelle (§ 47k Abs. 2 und Abs. 7).
- Präsident/in:
Das Kartellamt soll zukünftig zeitlich befristet von einer Präsidentin oder einem Präsidenten geleitet werden (§ 51a).
- Verfahrensanpassung:
Dies betrifft die Anhörung, die öffentliche mündliche Anhörung und die Akteneinsicht, die durch die Änderungen vereinfacht werden sollen (§§ 56ff.).
- Verfahrensabschluss:
Die Vorgaben für die Bekanntmachungen von Verfügungen der Kartellbehörden sollen angepasst werden und es bestehen Veröffentlichungspflichten (§ 61 Abs. 3).
- Gebühren:
Die Gebührensätze für gebührenpflichtige Handlungen sollen angehoben werden (§ 62 Abs. 2).
- Rechtsbeschwerde:
Gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte findet die Rechtsbeschwerde statt. Einer Zulassung bedarf es zukünftig nicht. (§ 77).
- Erweiterung der Befugnisse:
Rechte der Kartellbehörde werden zum Teil erweitert, im Verfahren nach Einspruch gegen eine Bußgeldentscheidung soll die Kartellbehörde über dieselben Rechte wie die Staatsanwaltschaft verfügen (§ 82a Abs. 1).
- Vergabe:
Strengere Vorgaben für Vergabeverfahren, insbesondere umfassende Übermittlungspflichten (§ 114 Abs. 4).
- Vorteilsabschöpfung:
Das Bundesministerium der Finanzen schlägt vor bei der kartellrechtlichen Vorteilsabschöpfung das Verschuldenserfordernis zu streichen.
Grundsätzlich bewertet der DRV die geplanten Erleichterungen im Fusionskontrollverfahren, die Anhebung der Schwellenwerte bei Fusionen und die Regelungen zur Rechtsbeschwerde sowie die Stärkung der Rechte Dritter bei der Ministererlaubnis als positiv. Befugniserweiterungen bei BKartA bewertet der DRV hingegen kritisch. Äußerst kritisch bewerten wir den Vorschlag vom BMF zur verschuldensunabhängigen Vorteilsabschöpfung. Weitere Informationen können Sie der Stellungnahme entnehmen, die der DRV am 19.06.2026 beim BMWE eingereicht hat.
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