Zurück
29.05.2015
Warenwirtschaft / Logistik: Gefahrstoffe

Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter

DRV: Deutscher Raiffeisenverband
Ab dem 1. Juni 2015 müssen Sicherheitsdatenblätter Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung gemäß der CLP-Verordnung enthalten. Eine Neufassung der Vorgaben ersetzt widersprüchliche Regelungen aus bestehenden Verordnungen. Mit Meldung vom 27. Mai 2015 haben wir über die Anforderungen an Händler und Anwender von Gefahrstoffen berichtet, die sich aus dem Ende der Übergangsfrist der CLP-Verordnung ergeben. U.a. haben wir darauf hingewiesen, dass Sicherheitsdatenblätter ab dem 1. Juni 2015 Angaben über die Einstufung und Kennzeichnung gemäß der CLP-Verordnung enthalten müssen. Struktur und Inhalt von Sicherheitsdatenblättern werden durch Anhang II der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vorgegeben. Zum 1. Juni 2015 sollten nun zwei separat vorgegebene Änderungen von Anhang II der REACH-Verordnung gleichzeitig in Kraft treten, was zu Verwirrungen führte. Deshalb hat sich die Kommission entschlossen, mittels  der Kommission vom 28. Mai 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) eine ab dem 1. Juni 2015 gültige Neufassung von Anhang II der REACH-Verordnung zu veröffentlichen (Amtsblatt der Europäischen Union L132 vom 29. Mai 2015). Für neue Sicherheitsdatenblätter sind die Vorgaben ab dem 1. Juni 2015 anzuwenden. Sicherheitsdatenblätter, die bereits einem Abnehmer zur Verfügung gestellt worden sind und den bisherigen Vorgaben (aus der Verordnung (EU) Nr. 453/2010 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008) genügen, dürfen weiterverwendet werden, müssen jedoch bis spätestens zum 1. Juni 2017 angepasst werden. Sicherheitsdatenblätter sind die Grundlage zur Organisation des betrieblichen Umweltschutzes. Die Angaben aus den Sicherheitsdatenblättern werden für die Auswahl geeigneter Persönlicher Schutzausrüstungen, für Gefährdungsbeurteilungen, Betriebsanweisungen, Gefahrstoffkataster, Transportdokumente etc. benötigt. Ein ordnungsgemäßes Sicherheitsdatenblatt besteht demnach aus folgenden 16 Abschnitten und Unterabschnitten: 1. Bezeichnung des Stoffs beziehungsweise des Gemischs und des Unternehmens 1.1. Produktidentifikator 1.2. Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder Gemischs und Verwendungen, von denen abgeraten wird 1.3. Einzelheiten zum Lieferanten, der das Sicherheitsdatenblatt bereitstellt 1.4. Notrufnummer 2. Mögliche Gefahren 2.1. Einstufung des Stoffs oder Gemischs 2.2. Kennzeichnungselemente 2.3. Sonstige Gefahren 3. Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen 3.1. Stoffe oder 3.2. Gemische 4. Erste-Hilfe-Maßnahmen 4.1. Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen 4.2. Wichtigste akute und verzögert auftretende Symptome und Wirkungen 4.3. Hinweise auf ärztliche Soforthilfe oder Spezialbehandlung 5. Maßnahmen zur Brandbekämpfung 5.1. Löschmittel 5.2. Besondere vom Stoff oder Gemisch ausgehende Gefahren 5.3. Hinweise für die Brandbekämpfung 6. Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung 6.1. Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen, Schutzausrüstungen und in Notfällen anzuwendende Verfahren 6.2. Umweltschutzmaßnahmen 6.3. Methoden und Material für Rückhaltung und Reinigung 6.4. Verweis auf andere Abschnitte 7. Handhabung und Lagerung 7.1. Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung 7.2. Bedingungen zur sicheren Lagerung unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten 7.3. Spezifische Endanwendungen 8. Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen 8.1. Zu überwachende Parameter 8.2. Begrenzung und Überwachung der Exposition 9. Physikalische und chemische Eigenschaften 9.1. Angaben zu den grundlegenden physikalischen und chemischen Eigenschaften 9.2. Sonstige Angaben 10. Stabilität und Reaktivität 10.1. Reaktivität 10.2. Chemische Stabilität 10.3. Möglichkeit gefährlicher Reaktionen 10.4. Zu vermeidende Bedingungen 10.5. Unverträgliche Materialien 10.6. Gefährliche Zersetzungsprodukte 11. Toxikologische Angaben 11.1. Angaben zu toxikologischen Wirkungen 12. Umweltbezogene Angaben 12.1. Toxizität 12.2. Persistenz und Abbaubarkeit 12.3. Bioakkumulationspotenzial 12.4. Mobilität im Boden 12.5. Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung 12.6. Andere schädliche Wirkungen 13. Hinweise zur Entsorgung 13.1. Verfahren der Abfallbehandlung 14. Angaben zum Transport 14.1. UN-Nummer 14.2. Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung 14.3. Transportgefahrenklassen 14.4. Verpackungsgruppe 14.5. Umweltgefahren 14.6. Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Verwender 14.7. Massengutbeförderung gemäß Anhang II des MARPOL-Übereinkommens und gemäß IBC-Code 15. Rechtsvorschriften 15.1. Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften für den Stoff oder das Gemisch 15.2. Stoffsicherheitsbeurteilung 16. Sonstige Angaben Sicherheitsdatenblätter, die weniger als die 16 genannten Abschnitte bzw. keine Angaben über die Einstufung und Kennzeichnung gemäß CLP-Verordnung enthalten, sind ab dem 1. Juni 2015 wertlos.


DRV Deutscher Raiffeisenverband e.V.
In Vertretung
Dr. Michael Reininger
Betriebsmittel, Verkehr und Logistik
Telefon: 030 856214-533

Meist   gelesen