Bedingungen für Anwendung der Ausnahmeregelung im Güterkraftverkehrsgesetz nach dem 31. Mai
Mit Meldung vom 16. März 2018 haben wir über die Bekanntgabe der Pläne des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) berichtet, wonach für land- oder forstwirtschaftliche Nutzfahrzeuge (lof) mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h eine dauerhafte Ausnahmeregelung im Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) geschaffen werden soll.
Gestern erschien im Bundesanzeiger vom 15. Mai 2018 nun die Bekanntgabe über die Anwendung güterkraftverkehrsrechtlicher Vorschriften auf Unternehmen, die land- und forstwirtschaftliche Güter befördern. Das BMVI gibt bekannt, das Beförderungen von land- und forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder Erzeugnissen dann unter die Befreiungstatbestände des § 2 Absatz 1 Nummer 7 GüKG fallen, wenn land- und forstwirtschaftliche Betriebe übliche Beförderungen für eigene Zwecke oder für andere Betriebe im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder im Rahmen eines Maschinenrings im Umkreis von 75 km durchführen.
Die Anwendung der Bestimmung auf sogenannte Lohnunternehmer, die im gewerblichen Sinn land- und forstwirtschaftliche Güter befördern, auf Beförderungen im Vorfeld oder im Nachgang von Arbeitsleistungen und auf gewerblich tätige Landwirte hat in der Praxis zu Umsetzungsschwierigkeiten und zu Unklarheiten geführt. Aus diesem Grund wurde zunächst für die Zeit bis zum 31. Mai 2017 davon abgesehen, Beförderungen, die ohne entsprechende Erlaubnisse durchgeführt wurden, zu ahnden. Der Zeitraum wurde nach Ablauf dieser Frist bis zum 31. Mai 2018 verlängert.
Um auf Dauer eine dem Bedarf der betroffenen Betriebe Rechnung tragende Lösung zu schaffen, hat die Bundesregierung ein Rechtsetzungsverfahren eingeleitet, um entsprechende Änderungen in § 2 Absatz 1 Nummer 7 GüKG vorzunehmen.
Unter Einhaltung folgender Voraussetzungen, dürfen sich betroffene Betriebe für den Zeitraum nach Ablauf der Nichtahndungsfrist, also dem 31. Mai 2018, bis zum Inkrafttreten der geplanten gesetzlichen Änderungen auf den Ausnahmetatbestand berufen:
- Die Beförderung muss in der Land- und Forstwirtschaft üblich sein. Die eingesetzten Fahrzeuge dürfen nur land- und forstwirtschaftliche Transporte verrichten, nicht aber beispielsweise für Baustellenverkehre verwendet werden.
- Die Beförderung muss für land- und forstwirtschaftliche Betriebe erfolgen. Dazu gehören nur die Betriebe, die land- und forstwirtschaftliche Rohstoffe erzeugen und produzieren, nicht aber Betriebe, die die Rohstoffe nur ver- oder weiterverarbeiten.
- Bei den beförderten Gütern muss es sich um land- und forstwirtschaftliche Bedarfsgüter oder Erzeugnisse handeln, wie z. B. Ernte, Vieh, Futter- und Düngemittel.
- Die Beförderungen erfolgen mit Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 40 km/h.
- Die Teilnahme am gewerblichen Güterkraftverkehr muss verkehrswirtschaftlich unbedeutend sein. Ein befördernder Unternehmer darf sich nicht auf eine Befreiung berufen, um sich durch die Nichteinhaltung der geltenden Bestimmungen wettbewerbsrechtlich einen Vorteil, insbesondere gegenüber dem gewerblichen Straßengüterverkehr nach den übrigen Vorschriften des GüKG, zu verschaffen
Wir werden Sie über den Gesetzgebungsprozess laufend informieren.