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17.03.2026
DRV-Statement: Rechtsgutachten Mindestlohnabschlag

Dr. Weseloh: „Steilvorlage, um landwirtschaftliche Realitäten zu berücksichtigen“

Dr. Christian Weseloh
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DRV

Berlin, 17.03.2026. Das am heutigen Dienstag (17.03.) vorgestellte wissenschaftliche Gutachten, dass ein Abschlag beim Mindestlohn für Saisonbeschäftigte in der Landwirtschaft rechtlich zulässig sei, kommentiert der Geschäftsführer des Deutschen Raiffeisenverbands (DRV), Dr. Christian Weseloh: „Dies ist eine gute Nachricht – insbesondere für die Sonderkulturbetriebe. Im Obst-, Gemüse- und Weinbau machen die Lohnkosten aufgrund des hohen Anteils an händischen Arbeiten bis zu 60 Prozent der gesamten Produktionskosten aus. Der weiter steigende Mindestlohn belastet die Branche daher besonders. Denn die damit verbundenen erheblichen Kostensteigerungen können in vielen Fällen nicht über den Verkaufspreis kompensiert werden. 

Die Politik ist jetzt gefordert, die rechtssicheren Möglichkeiten beim Mindestlohnabschlag zu nutzen. Es geht darum, die Betriebe zu entlasten und damit die heimische Produktion zu stärken. Nur so kann eine weitere Verlagerung der Produktion ins Ausland verhindert werden. Deutschland darf von seinem ohnehin geringen Selbstversorgungsgrad bei Obst und Gemüse nicht noch mehr einbüßen. Das vorgelegte Rechtsgutachten ist eine Steilvorlage, um landwirtschaftliche Realitäten zu berücksichtigen.“

 

Über den DRV

Der DRV vertritt die Interessen der genossenschaftlich orientierten Unternehmen der deutschen Agrar- und Ernährungswirtschaft. Als wichtiges Glied der Wertschöpfungskette Lebensmittel erzielen die 1.635 DRV-Mitgliedsunternehmen in der Erzeugung, im Handel und in der Verarbeitung von pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen mit rund 110.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einen Umsatz von 77,8 Milliarden Euro. Landwirte, Gärtner und Winzer sind die Mitglieder und damit Eigentümer der Genossenschaften.



 
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