DRV-Stellungnahme zum CSRD Referentenentwurf
Die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung „Corporate Sustainability Reporting Directive“ (CSRD) hätte bis Juni 2024 in nationales Recht übersetzt werden. Ein im April 2024 vorgelegter Gesetzentwurf der Bundesregierung konnte wegen der vorgezogenen Neuwahlen nicht beschlossen werden. Nun legt die neue Bundesregierung einen neuen Entwurf vor. Er basiert auf dem vorherigen, enthält allerdings deutliche Entlastungen. Wir informierten Sie zuletzt mit Meldung vom 21. Juli 2025 über diesen Sachverhalt.
Der DRV begrüßt, dass durch den hier vorgelegten Gesetzentwurf die Anzahl der durch Gesetz berichtspflichtigen Unternehmen deutlich reduziert wird. Genossenschaften sind weiterhin von einer Berichtspflicht befreit, Tochterunternehmen in anderen Rechtsformen müssen nur dann berichten, wenn sie mehr als 1.000 Mitarbeitende beschäftigen. Auch wird der Start der Berichtspflicht um zwei Jahre verschoben.
Der DRV äußerte sich in einer Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf und erhebt folgende Forderungen:
- Eins-zu-Eins-Umsetzung aller europarechtlichen Vorgaben
- Nach Fusionen darf die Berichtspflicht erst nach Ablauf von zwei Jahren greifen
- Keine Konzernnachhaltigkeitsberichterstattung bei unwesentlichen Tochterunternehmen
- Konzernnachhaltigkeitsbericht muss befreiende Wirkung auf Tochterunternehmen entfalten
- Wirksamer Schutz von KMU vor dem „trickle-down-effekt“ durch Begrenzung der Berichterstattung auf den VSME-Standard
Wir übersenden Ihnen unsere Stellungnahme in der Anlage. Wir bitten um Kenntnisnahme und werden Sie über den Fortgang des Verfahrens auf dem Laufenden halten.
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