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22.06.2015
Warenwirtschaft / Logistik: Gefahrstofflagerung

DRV-Stellungnahme zur Novelle StörfallV

DRV: Deutscher Raiffeisenverband
Neben zahlreichen weiteren Regelungen hätte auch die SEVESO-III-Richtlinie zum 1. Juni 2015 in deutsches Recht eingeführt sein müssen. Der DRV kritisiert in seiner Stellungnahme insbesondere die vorgesehenen extrem kurzen Fristen für Anlagenbetreiber. Mit Meldung vom 19. August 2013 haben wir über die Teilumsetzung der SEVESO-III-Richtlinie (siehe Meldung vom 22. August 2012) berichtet, die zum 1. Juni 2015 die bisherige SEVESO-II-Richtlinie ersetzt und die neue Rechtsgrundlage für die deutsche Störfallverordnung bildet. Gemäß SEVESO-III-Richtlinie hätte die deutsche Störfallverordnung zum 1. Juni 2015 in deutsches Recht eingeführt sein müssen, weil ab diesem Zeitpunkt die Übergangsfrist der die CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 ausgelaufen ist (Meldung vom 27. Mai 2015). Am 26. Mai 2015 hat nun das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) an verschiedene Verbände sowie verschickt und die Möglichkeit eingeräumt, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Die vorgesehenen Änderungen bedeuten für die Betreiber von Störfallanlagen (u.a. große Gefahrstoffläger sowie Tankläger) erheblichen organisatorischen Mehraufwand, beispielsweise bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit über mögliche Gefahren bei schweren Unfällen. Ein Großteil der vorliegenden Dokumentation muss komplett überarbeitet werden. Neben einigen vorgesehenen Neuregelungen kritisiert der DRV in seiner  insbesondere die extrem kurzen Fristen, innerhalb derer die Anlagenbetreiber ihre neuen Pflichten erfüllen sollen. Da vorgesehen ist, die Regelungen rückwirkend zum 1. Juni 2015 in Kraft zu setzen, könnten einige Übergangsfristen bereits verstrichen sein, wenn die Regelungen im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden.


DRV Deutscher Raiffeisenverband e.V.
In Vertretung
Dr. Michael Reininger
Betriebsmittel, Verkehr und Logistik
Telefon: 030 856214-533
   

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