Elektronische Aufzeichnungen gemäß PflSchG ab 2027
Änderung des Pflanzenschutzgesetzes fordert ab sofort weitergehende Aufzeichnungen im Rahmen der beruflichen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln. Elektronisch und maschinenlesbar müssen diese erst ab 2027 erstellt werden. Der DRV empfiehlt, nicht zu lange zu warten und Ackermanagementsysteme zu testen und einzuführen.
Mit Meldung vom 17. März 2023 haben wir über die damals neue Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 berichtet, mittels der EU-weit ab 2026 die Pflichten zur Aufzeichnung von Pflanzenschutz-Maßnahmen für berufliche Anwender vorgegeben werden:
– Art der Verwendung,
– Verwendetes Pflanzenschutzmittel,
– Zeitpunkt der Verwendung,
– verwendete Menge,
– Lage oder Bestimmung der behandelten Fläche bzw. Einheit,
– Größe oder Umfang der behandelten Fläche bzw. Einheit sowie
– Kulturpflanze oder Einsatzort/ Flächennutzung.
Die Bundesregierung hat im Sommer 2025 den Entwurf einer entsprechenden Änderung des Pflanzenschutzgesetzes vorgelegt, zu dem der DRV ausführlich Stellung genommen hat (Meldung vom 5. August 2025). Insbesondere haben wir gefordert, die im EU-Recht vorgesehenen Umsetzungsfristen in das Gesetz aufzunehmen.
Während das Änderungsgesetz noch ausgiebig in Bundestag und Bundesrat beraten wurde, hat die EU-Kommission mittels einer weiteren Durchführungsverordnung die verpflichtende Überführung in ein elektronisches Format auf 2027 verschoben, weil mehrere Mitgliedstaaten mehr Zeit benötigten, um sich auf die Einführung der Umwandlung der Aufzeichnungen in ein elektronisches Format vorzubereiten (Meldung vom 3. November 2025).
Im Bundesgesetzblatt Nr. 350 vom 22. Dezember 2025 ist nun das Gesetz zur Anpassung des Pflanzenschutzgesetzes an unionsrechtliche Regelungen vom 22. Dezember 2025 veröffentlicht worden, mit dem nun verbindlich festgelegt wird, dass die gemäß DVO (EU) 2023/564 grundsätzlich elektronisch zu führenden Aufzeichnungen der beruflichen Verwender (siehe oben), bis Ende 2026 auch schriftlich geführt werden können. Der Leiter eines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betriebes ist verpflichtet, die Aufzeichnungen für die bewirtschafteten Flächen seines Betriebes unter Angabe des jeweiligen Anwenders zusammen zu führen.
Unabhängig von dieser Fristverlängerung sollten Landwirte das Jahr 2026 nutzen, um Systeme einzuführen, mit denen elektronische Aufzeichnungen mit geringstem Mehraufwand erstellt werden können.
Deutscher Raiffeisenverband e.V. In Vertretung Dr. Michael Reininger Betriebsmittel Pflanzenbau, Logistik Telefon: 030 856214-533 E-Mail: reininger@drv.raiffeisen.de |