Zurück
31.03.2020
Ware / Logistik: Gefahrgut

Erleichterungen beim Transport von Desinfektionsmitteln

Logistik re Gefahrgut-Zeichen_261

Eine zwischen BMVI und den Ländern abgestimmte Duldungsregelung ermöglicht, dass Beförderungen innerhalb der „1000 Punkte Regelung“ nach 1.1.3.6 ADR zusätzliche Erleichterungen in Anspruch nehmen können: Kein Beförderungspapier, kein Feuerlöscher, keine Unterweisung des Fahrers.

 

Zur Erleichterung der Versorgung mit Desinfektionsmitteln und medizinischen Produkten hat das BMVI mit den obersten Verkehrsbehörden der Länder eine Duldung abgestimmt. Diese Duldung wurde am 30. März 2020 ergänzt. Sie ermöglicht, dass Beförderungen im Rahmen von Freistellungen in Zusammenhang mit Mengen, die je Beförderungseinheit befördert werden („1000 Punkte Regelung“ nach 1.1.3.6 ADR), zusätzliche Erleichterungen in Anspruch nehmen können. Dazu gehört u. a. dass kein Beförderungspapier und kein Feuerlöscher mitgeführt werden muss und die Neukommissionierung von zusammengesetzten Verpackungen vereinfacht wird.

Obwohl die Veröffentlichung der Duldung voraussichtlich erst im Verkehrsblatt Mitte April erfolgen wird, ist sie ab sofort anwendbar.

Die Duldung hat folgenden Wortlaut:

"Nach Abstimmung mit den obersten Verkehrsbehörden der Länder gebe ich Folgendes bekannt:

Soweit Hygieneprodukte (z. B. Desinfektionsmittel) und medizinische Produkte, die als Gefahrgut der Verpackungsgruppen II und III klassifiziert sind und zur Versorgung im Rahmen der Corona-Pandemie gemäß der Freistellung nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR befördert werden und hierbei die nachstehenden aufgeführten Verstöße vorliegen, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung dieser Verstöße als Ordnungswidrigkeiten (§ 47 Absatz 1 des OWiG):

  1. Die in der Tabelle in Absatz 1.1.3.6.3 Spalte 3 ADR angegebenen Mengen werden überschritten, jedoch werden je Beförderungseinheit nicht mehr als 500 Liter/kg gefährliche Güter befördert.
  2. Die nach Abschnitt 5.4.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 8.1.2.1 Buchstabe a ADR vorgeschriebenen Papiere werden nicht mitgeführt.
  3. Eine Unterweisung nach Kapitel 1.3 in Verbindung mit Abschnitt 8.2.3 ADR ist nicht erfolgt.
  4. Die nach Gefahrstoffrecht gekennzeichneten Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen werden ohne ihre Außenverpackung befördert und das Versandstück ist nicht nach Kapitel 5.2 ADR gekennzeichnet und bezettelt.
  5. Die Beförderungseinheit ist nicht mit einem tragbaren Feuerlöschgerät mit einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg Pulver nach Unterabschnitt 8.1.4.2 ADR ausgerüstet.

Diese Vorgehensweise ist befristet bis zum 31. August 2020."

Download öffentlich
Duldung111.55 KB


 
logo-signatur.png         Deutscher Raiffeisenverband e.V.
In Vertretung
Dr. Michael Reininger
Pflanzenschutz, Düngung, Gefahrstoffe,
Agrartechnik, Digitalisierung
 
Telefon: 030 856214-533

Meist   gelesen

Pressemitteilung: Erste DRV-Ernteschätzung 2024
Pressemitteilung: Zweite DRV-Ernteschätzung 2024
Pressemitteilung: Genossenschaftliche Winzer- und Weingärtner präsentieren Produkte auf Leitmesse ProWein: