EU fordert elektronische Aufzeichnungen erst 2027
Weil mehrere Mitgliedstaaten mehr Zeit benötigen, um sich auf die Einführung der Umwandlung der Aufzeichnungen in ein elektronisches Format vorzubereiten, erlaubt die EU einen späteren Start. Nun ist der Gesetzgeber gefordert, den hiesigen Landwirten diese Erleichterung ebenfalls zu gewähren.
Mit Meldung vom 17. März 2023 haben wir über die damals neue Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 berichtet, mittels der EU-weit ab 2026 die Pflichten zur Aufzeichnung von Pflanzenschutz-Maßnahmen für berufliche Anwender vorgegeben werden:
– Art der Verwendung,
– Verwendetes Pflanzenschutzmittel,
– Zeitpunkt der Verwendung,
– verwendete Menge,
– Lage oder Bestimmung der behandelten Fläche bzw. Einheit,
– Größe oder Umfang der behandelten Fläche bzw. Einheit sowie
– Kulturpflanze oder Einsatzort/ Flächennutzung.
Mit Meldung vom 5. August 2025 haben wir Ihnen den Entwurf einer entsprechenden Änderung des Pflanzenschutzgesetzes sowie die DRV-Stellungnahme dazu zur Verfügung gestellt: Der DRV fordert darin, die im EU-Recht vorgesehenen Umsetzungsfristen in das Gesetz aufzunehmen und Angaben zur Uhrzeit der Behandlung sowie dem Stadium der Kulturpflanze nur zu erfassen, wenn dies wirklich eine Rolle spielt. Darüber hinaus weist der DRV auf den erheblichen bürokratischen Mehraufwand für die Umsetzung dieser Pflichten hin.
Im EU-Amtsblatt vom 3. November 2025 ist nun die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2203 der Kommission vom 31. Oktober 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 hinsichtlich der Umwandlung der von den beruflichen Verwendern geführten Aufzeichnungen über Pflanzenschutzmittel in ein elektronisches Format veröffentlicht worden. Im EU-Amtsblatt vom 3. November 2025 ist nun die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2203 der Kommission vom 31. Oktober 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 hinsichtlich der Umwandlung der von den beruflichen Verwendern geführten Aufzeichnungen über Pflanzenschutzmittel in ein elektronisches Format veröffentlicht worden.
Offensichtlich benötigen mehrere Mitgliedstaaten mehr Zeit, um sich auf die Einführung der Umwandlung der Aufzeichnungen in ein elektronisches Format vorzubereiten und die Verwender entsprechend zu schulen, insbesondere die Verwender in anderen Sektoren als der Landwirtschaft sowie Kleinerzeuger und ältere Landwirte.
Deshalb wird Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 „Aufzeichnungen, die nicht direkt in einem maschinenlesbaren, elektronischen Format erstellt werden, (müssen) spätestens 30 Tage nach dem Datum der Verwendung des betreffenden Pflanzenschutzmittels in ein solches Format umgewandelt werden. Diese Anforderung gilt für Verwendungen von Pflanzenschutzmitteln, die ab dem 1. Januar 2026 erfolgen.“ folgendermaßen ergänzt: „In Bezug auf Verwendungen von Pflanzenschutzmitteln in ihrem Hoheitsgebiet, die vor dem 1. Januar 2027 stattfinden, können die Mitgliedstaaten gestatten, dass die betreffenden Aufzeichnungen nicht in das vorgeschriebene elektronische Format umgewandelt werden.“
Konkret bedeutet dies, dass EU-seitig zwar Aufzeichnungen in unverändertem Umfang gefordert werden, Anwendungen bis Ende 2026 jedoch nicht in ein elektronisches Format überführt werden müssen.
⇒ Nun ist der Deutsche Bundestag gefordert, den hiesigen Landwirten diese Erleichterung ebenfalls zu gewähren.
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