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11.03.2020
Ware: Saatgut

Nachbau und Aufbereitung von Soja und Lupine verboten!

Futter Soja (Fo)

Soja und Lupine (außer Gelbe) sind sortenrechtlich geschützt. Nachbau und Aufbereitung geschützter Sorten ist verboten. Zuwiderhandlung begründet Schadenersatz und Strafverfolgung.

Diese Meldung wurde am 24. Juni 2020 korrigiert: Die Beschränkungen beziehen sich ausschließlich auf saatgutrechtlich geschützte Sorten.

Der Anbau von grobkörnigen Leguminosen wie Sojabohnen und Lupinen gewinnt zunehmend an Bedeutung. Inzwischen wird auf fast 30.000 ha Sojabohnen und auf mehr als 20.000 ha Süßlupinen angebaut. Infolge dessen steigt auch der Bedarf an entsprechendem Saatgut. Im Gegensatz zu einigen anderen Futterpflanzen dürfen sortenrechtlich geschützte Sojabohnen und sortenrechtlich geschützte Weiße sowie Blaue Lupinen nicht nachgebaut werden. Dies ist einigen Landwirten nicht bewusst.

Der Nachbau und die Aufbereitung von Saatgut geschützter Sorten ist nicht für alle Fruchtarten und Sorten zulässig. Gemäß den Bestimmungen der europäischen Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (GemSortV) sowie des deutschen Sortenschutzgesetzes (SortSchG) gilt das Sortenschutzrecht für Sojabohnen und Weiße sowie Blaue Lupinen uneingeschränkt. Beide Kulturpflanzen werden in Art. 14 Abs. 2 GemSortV bzw. in der Anlage zu § 10a Abs. 2 SortSchG nicht genannt. Geschützte Sorten dürfen deshalb weder nachgebaut noch aufbereitet werden. Der Nachbau ist gesetzlich verboten und strafbar. Uneingeschränkt zulässig ist lediglich der Nachbau von Gelben Lupinen.

Auch die Aufbereitung, die dem Zweck einer späteren Aussaat dient, ist nicht erlaubt und stellt bei geschützten Sorten – soweit keine Zustimmung des Sortenschutzinhabers gegeben ist – eine Sortenschutzverletzung dar. Der Sortenschutzinhaber kann in solchen Fällen den Aufbereitungsbetrieb auf Unterlassung, Schadensersatz und Rechnungslegung in Anspruch nehmen. Außerdem handelt es sich dabei um ein strafbares Verhalten, das auf Antrag verfolgt wird (§ 39 SortSchG).

Das Verbot des Nachbaus bzw. der Nachbauaufbereitung betrifft auch Hybriden und synthetische Sorten.

Vor einer Aufbereitung muss grundsätzlich die Sorte erfragt werden. Hierüber haben wir mit Meldung vom 15. September 2017 ausführlich berichtet.



 
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In Vertretung
Dr. Michael Reininger
Pflanzenschutz, Düngung, Gefahrstoffe,
Agrartechnik, Digitalisierung
 
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