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06.10.2017
Pflanzenschutz / Arbeitssicherheit: Persönliche Schutzausrüstung

Neue Regelungen zur Persönlichen Schutzausrüstung

DRV: Deutscher Raiffeisenverband

Zertifizierte Schutzkleidung für den Pflanzenschutz ist anhand der Kennzeichnung (ggf. auch auf der Verpackung) erkennbar (Symbol 3126, ISO 7000)

  Das BVL hat eine überarbeitete Richtlinie über die notwendige Schutzkleidung beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln herausgegeben. Auf entsprechende Bekleidung sollte beim Verkauf von Pflanzenschutzmitteln hingewiesen werden. [...] Zur sachgerechten Anwendung von Pflanzenschutzmitteln gehört die geeignete Schutzausrüstung. Sie besteht aus – Schutzanzug, – Handschuhen, – Kopfschutz, – Augen- und Atemschutz, – Gummischürze  und – Fußschutz. Die erforderliche Ausrüstung wird für jedes Pflanzenschutzmittel individuell festgelegt, denn sie ist abhängig von den Eigenschaften des Mittels und der Anwendungsweise. Auf der Packung eines Pflanzenschutzmittels steht, welche Ausrüstung vorgeschrieben ist. Wenn im Einzelfall keine spezielle Schutzausrüstung vorgesehen ist, sind zumindest ein langärmeliges Hemd und lange Hosen zu tragen. Um ihre Gesundheit nicht zu gefährden, sollten Anwender niemals auf die Schutzmaßnahmen verzichten. Im Bundesanzeiger vom 4. Oktober 2017 hat das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) mittels Bekanntmachung ( ) bekanntgegeben, dass die Richtlinie „Persönliche Schutzausrüstung beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln“ überarbeitet worden ist und die bisherige Richtlinie (BVL 06/02/22) aus dem Jahr 2006 nicht mehr gilt. Die  des BVL beschreibt die Anforderungen an die Elemente der persönlichen Schutzausrüstung, die im Rahmen des Zulassungsverfahrens von Pflanzenschutzmitteln vorgeschrieben werden können, um beim Umgang mit dem Mittel nachteilige Auswirkungen auf die Gesundheit der Anwender auszuschließen. In Fahrzeugen mit einer geschlossenen Fahrerkabine mit mindestens Schutzkategorie 3 kann auf die Schutzausrüstung verzichtet werden. Außerhalb der Kabine ist die vorgeschriebene Schutzausrüstung jedoch zu tragen. Um eine Verunreinigung des Kabineninnenraumes zu vermeiden, muss kontaminierte Schutzausrüstung zuvor abgelegt und außerhalb der Kabine aufbewahrt werden. Kontaminierte Handschuhe sollten vor dem Ausziehen abgewaschen werden, und die Hände sollten vor dem Betreten der Kabine mit klarem Wasser gereinigt werden. Beim Verkauf von Pflanzenschutzmitteln sollte auf entsprechende Bekleidung hingewiesen werden. Unternehmer sind verpflichtet, den Arbeitnehmern angemessene Persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen. Hierauf ist auch im Rahmen der mindestens jährlichen vorzunehmenden Unterweisung (Meldung vom 2. Mai 2017) hinzuweisen. Mitarbeitern im Gefahrstofflager muss die Persönliche Schutzausrüstung für den Havarie-Fall zur Verfügung stehen.


DRV Deutscher Raiffeisenverband e.V.
In Vertretung
Dr. Michael Reininger
Landwirtschaftliche Betriebsmittel
Telefon: 030 856214-533

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