Rodentizide zur Schadnagerbekämpfung
Für Privatpersonen werden Rodentizide verboten. Landwirte benötigen ab August 2027 eine zusätzliche Sachkunde und die Befallsunabhängige Dauerbeköderung soll EU-weit verboten werden. Eine Übersicht.
Biozid-Produkte – dazu gehören auch Antikoagulanzien zur Bekämpfung von Schadnagern – durchlaufen nach europäischem Recht ein zweistufiges Genehmigungs- (für den Wirkstoff) und Zulassungsverfahren (für das gebrauchsfertige Produkt). Als „Substitutionskandidaten“ unterliegen Antikoagulanzien einer verkürzten Genehmigungsdauer von maximal 5 Jahren. Mit Meldung vom 18. Juli 2025 hatten wir über das laufende Genehmigungsverfahren berichtet, an dem verschiedene europäische Behörden beteiligt sind, nationale Behörden – wie beispielsweise das UBA – jedoch ebenfalls Gehör finden.
Die aktuell zugelassenen Antikoagulanzien zur Schadnagerbekämpfung werden differenziert in erste und zweite Generation, wobei Rodentizide der zweiten Generation ausschließlich von Sachkundigen verwendet werden dürfen und auch nur diese berechtigt sind, entsprechende Produkte zu erwerben.
Daraus ergibt sich eine ziemlich komplexe rechtliche Situation.
Verwendung von Rodentiziden durch Privatpersonen
Obwohl das Genehmigungsverfahren für die Wirkstoffe auf europäischer Ebene noch nicht abgeschlossen ist, hat die für die nationale Zulassung zuständige Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) die bisherigen Zulassungen für Antikoagulanzien der ersten Generation nicht verlängert, mit der Konsequenz, dass bislang frei verkäufliche, jedoch beratungspflichtige (Meldung vom 26. Juli 2024) Biozid-Produkte gegen Schadnager nur noch bis 25. April verkauft und bis Ende Oktober verwendet werden dürfen. Anlässlich einer Anhörung im Nordrhein-Westfälischen Landtag am 9. Februar 2026 hatten wir unsere Stellungnahme zur Verwendung durch Privatpersonen noch einmal erneuert. Ein sehenswertes Video der Anhörung steht im Netz zur Verfügung.
Sachkundeanforderung für die Verwendung von Rodentiziden der 2. Generation
Zur Verwendung von Rodentiziden der zweiten Generation benötigt der Verwender eine Berufsausbildung zum Schädlingsbekämpfer oder zumindest eine entsprechende Sachkunde. Bis 27. Juli 2027 wird die Pflanzenschutz-Sachkunde als ausreichend anerkannt. Ab dem 28. Juli 2027 benötigen auch Landwirte für die Verwendung von Rodentiziden der 2. Generation mindestens die Rodentizid-Sachkunde (Meldung vom 19. Dezember 2025). Darauf ist auch bei der Abgabe zu achten. Gemäß Entwurf einer neuen TRGS 541 „Biozid-Produkte – Sachkundepflichtige Verwendung“ soll diese Schulung (mit 42 Lerneinheiten) eine ganze Woche dauern. Dies führt zu einem nicht umsetzbaren Schulungsaufwand in der Landwirtschaft. Gemeinsam mit dem Deutschen Bauernverband haben wir uns an verschiedenste Behördenvertreter und Politiker gewandt (Meldung vom 27. November 2025) – bislang ohne erkennbaren Erfolg.
Unabhängig von Übergangsfrist und der geforderten Sachkunde gilt schon heute eine Anzeigepflicht für die Verwendung von Antikoagulanzien der zweiten Generation.
Befallsunabhängige Dauerbeköderung (BUD)
Mit Meldung vom 20. Januar 2026 haben wir über die vorgesehenen Erneuerungen der europäischen Genehmigungen für Antikoagulanzien der zweiten Generation berichtet, bei denen die sog. Permanentbeköderung (in Deutschland „Befallsunabhängige Dauerbeköderung“) ausgespart, d. h. verboten werden soll. In einem Schreiben an die Bundesminister Rainer und Schneider haben wir gefordert,
- Die Bundesregierung muss sich im ersten Schritt dafür einsetzen, dass Wirkstoffgenehmigungen zur Permanentbeköderung mit Antikoagulanzien (Anwendungszweck # 11) auf europäischer Ebene erhalten bleiben, um in Deutschland auch in Zukunft die BUD als Ausnahmeregelung für den Lebensmittel- und Futtermittelbereich nutzen zu können.
- Im zweiten Schritt müssen die Produktzulassungen in Deutschland die BUD als Ausnahmeregelung für den besonders hygienesensiblen Lebensmittel- und Futtermittelbereich weiterhin ermöglichen, wenn das Risiko eines Befalls besteht, da sich an den Gründen für das Fortbestehen der Ausnahmeregelung für den Lebensmittel- und Futtermittelbereich nichts geändert hat.
Zwischenzeitlich liegt uns ein Antwortschreiben von Bundesminister Rainer vor: Zwar unterstützt er unser Anliegen – allerdings sind er und das BMLEH hier nicht zuständig.
Deutscher Raiffeisenverband e.V. In Vertretung Dr. Michael Reininger Betriebsmittel Pflanzenbau, Logistik Telefon: 030 856214-533 E-Mail: reininger@drv.raiffeisen.de |