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10.08.2020
Warenwirtschaft: Terrorprävention

Stellungnahme zum Ausgangsstoffgesetz

GHS01-Explosiv

Ab 2021 müssen verdächtige Transaktionen sowie Abhandenkommen und Diebstahl erheblicher Mengen an Sprengstoff-Grundstoffen binnen 24 Stunden gemeldet werden. Die vorgesehenen behördlichen Befugnisse werden im Ausgangsstoffgesetz geregelt. Es bleibt bei separaten Meldestellen in den Bundesländern.

 

Seit Herbst 2014 bestehen EU-weite Restriktionen bezüglich der Abgabe und des Besitzes von Chemikalien, die als Ausgangsstoffe für Sprengstoffe verwendet werden können. Mit Meldung vom 22. Juli 2019 haben wir über die neue verschärfte EU-Grundstoff-Verordnung 2019/1148 berichtet, die ab Februar 2021 einzuhalten ist. Seit Juni 2020 liegt auch ein Leitfaden der EU-Kommission vor (Meldung vom 24. Juni 2020): Unter anderem müssen verdächtige Transaktionen, Abhandenkommen und Diebstahl dann binnen 24 Stunden gemeldet werden, die Liste der betroffenen Chemikalien wurde ausgeweitet. Nach einem Übergangszeitraum ist sogar der private Besitz diverser Stoffe verboten.

Die EU-Ausgangsstoffverordnung ist zwar unmittelbar anwendbares Recht, jedoch verpflichtet sie die Mitgliedstaaten u. a., zuständige Vollzugsbehörden einzurichten und mit den notwendigen Befugnissen auszustatten sowie Sanktionsvorschriften zu erlassen. Ferner sind Schulungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen für Behörden und Wirtschaft vorgeschrieben. Dies soll nun im Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1148 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe (Ausgangsstoffgesetz) geregelt werden, zu dem uns das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) einen Referentenentwurf zur Verfügung gestellt hat.

In einer kurzen Stellungnahme begrüßt der DRV den Verordnungsentwurf, weißt allerdings hin auf drei wesentliche Probleme bei der praktischen Umsetzung der Vorsichtsmaßnahmen:

  1. Betroffene Produkte sind teilweise kaum identifizierbar. Deshalb erwarten wir von den Vorlieferanten deutliche Hinweise schon vor dem Einführungsstichtag 1. Februar 2021.
  2. Sofern betroffene Produkte über einen zwischengeschalteten Logistik-Dienstleister abgegeben werden, entsteht ein kaum noch zu vermittelnder Dokumentationsaufwand zwischen den Akteuren. Hier sollte das BMI im Rahmen der Steuerungsgruppe geeignete Abstimmungen forcieren.
  3. Bislang fehlen zuständige Vollzugsbehörden. Solange keinerlei amtliches Organ gelegentlich die Einhaltung der überaus komplexen Vorgaben kontrolliert, Sanktionen vielmehr ausschließlich verhängt werden, wenn tatsächlich eine Straftat begangen worden ist, ist eine wirkungsvolle Sensibilisierung der Mitarbeiter kaum möglich. Deshalb begrüßt der DRV grundsätzlich die Vorlage eines Ausgangsstoffgesetzes, das u. a. dazu dient, behördliche Zuständigkeiten zu regeln.

Letzterer Punkt wird nun mit dem Ausgangsstoffgesetz geregelt. Wenig Praktikabilität verspricht allerdings das weiterhin dezentrale Meldeverfahren für verdächtige Transaktionen. Der DRV plädiert für eine bundesweit zuständige und rund um die Uhr kompetent besetzte Meldestelle.

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