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23.05.2018
Warenwirtschaft: Arbeitssicherheit

Umsetzung der Betriebssicherheitsverordnung

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Neue Technische Regeln und Empfehlungen konkretisieren die Arbeitgeberpflichten bezüglich der Umsetzung der BetrSichV bei der Verwendung von Arbeitsmitteln.

Mit Meldung vom 20. Februar 2015 haben wir über die Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen berichtet, mit der – zum 1. Juni 2015 – die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV ) neu gefasst und die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV ) entsprechend angepasst worden ist. U.a. waren die materiellen Anforderungen zum Brand- und Explosionsschutz aus der BetrSichV in die GefStoffV verlagert worden.

Über die damals neue TRGS 400 „Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ haben wir mit Meldung vom 19. Oktober 2017 berichtet: Sie enthält detaillierte Erläuterungen zur Verantwortlichkeit, Durchführung und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung.

Im Gemeinsamen Ministerialblatt Nr. 22 vom 9. Mai 2018 ist nun die TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung veröffentlicht worden. Diese Technische Regel soll den Arbeitgeber im Hinblick auf die Vorgehensweise bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV unterstützen. Ziel der Gefährdungsbeurteilung ist es, die auftretenden Gefährdungen der Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu beurteilen und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. Eine Arbeitshilfe zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung hat der DRV auch im Rahmen des DRV-Leitfadens für Bau und Betrieb von Gefahrstofflägern und für die Abgabe an Dritte herausgegeben.

In derselben Ausgabe des Gemeinsamen Ministerialblattes wurde die TRBS 1001 Struktur und Anwendung der Technischen Regeln für Betriebssicherheit sowie die EmpfBS 1114 Anpassung an den Stand der Technik bei der Verwendung von Arbeitsmitteln veröffentlicht.

Die TRBS 1001 gibt einen Überblick über sämtliche Technischen Regeln im Anwendungsgebiet der BetrSichV und deren Verbindlichkeit: „Der Arbeitgeber hat die Regeln und Erkenntnisse bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen (§ 4 Absatz 3 Satz 1 BetrSichV). Bei ihrer Einhaltung kann von einer Erfüllung der Anforderungen aus der BetrSichV ausgegangen werden (Vermutungswirkung, § 4 Absatz 3 Satz 2 BetrSichV). Von den Regeln und Erkenntnissen kann abgewichen werden, wenn Sicherheit und Gesundheit durch andere Maßnahmen zumindest in vergleichbarer Weise gewährleistet werden (§ 4 Absatz 3 Satz 3 BetrSichV). Macht ein Arbeitgeber hiervon Gebrauch, muss er in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung angeben, wie die Anforderungen dieser Verordnung stattdessen eingehalten werden (§ 3 Absatz 8 Satz 2 Nummer 3 BetrSichV). Einen ggf. behördlich geforderten Nachweis einer gleichwertigen Erfüllung der Verordnung kann der Arbeitgeber z. B. durch Kontrolle der Wirksamkeit leisten.“  

Die EmpfBS 1114 unterscheidet u.a. zwischen dem Stand der Technik bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und dem Stand der Technik beim Inverkehrbringen: Veränderungen an der Produktnorm aufgrund von neuen sicherheitstechnischen Erkenntnissen führen nicht zwangsläufig zu einer Nachrüstverpflichtung an bereits verwendeten Arbeitsmitteln. Die nach dem Stand der Technik sichere Verwendung älterer Arbeitsmittel kann auch über ergänzende Schutzmaßnahmen gewährleistet werden.



 
logo-signatur.png         Deutscher Raiffeisenverband e.V.
In Vertretung
Dr. Michael Reininger
Pflanzenschutz, Düngung, Gefahrstoffe,
Agrartechnik, Digitalisierung
 
Telefon: 030 856214-533

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