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19.12.2017
Ware / Logistik: Neue AwSV

Bau und Instandsetzung von JGS-Anlagen

DRV: Deutscher Raiffeisenverband
Für Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen dürfen nur wasserrechtlich zugelassene Bauprodukte verwendet werden. Größere Anlagen dürfen nur von Fachbetrieben errichtet und instandgesetzt werden. Bei Nichtbeachtung drohen hohe Geldbußen. [...] Mit Meldung vom 24. April 2017 sowie vom 23. Mai 2017 haben wir über die Veröffentlichung der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vom 18. April 2017 berichtet, die am 1. August 2017 in Kraft getreten ist und die bisherigen Verordnungen auf Länderebene ersetzt. In Anlage 7 (zu § 13 Absatz 3, § 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a) werden die Anforderungen an Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen) beschrieben. Hieraus ergeben sich erhebliche Auswirkungen auf Bau und Instandhaltung von JGS-Anlagen auf landwirtschaftlichen Betrieben, insbesondere – auf die Verwendbarkeit von Materialien für den Bau und die Instandhaltung sowie – auf die Möglichkeit, entsprechende Anlage in Eigenregie zu bauen und zu warten. Zuwiderhandlungen können als Ordnungswidrigkeit gemäß Wasserhaushaltsgesetz mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € geahndet werden: Es dürfen nur Bauprodukte, Bauarten oder Bausätze verwendet werden, für die die bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweise unter Berücksichtigung wasserrechtlicher Anforderungen vorliegen. – Anlagen zum Lagern von mehr als 25 m³ Silagesickersaft, – sonstige JGS-Anlagen mit einem Gesamtvolumen von mehr als 500 m³ und – Anlagen zum Lagern von Festmist oder Siliergut mit einem Volumen von mehr als 1.000 m³ dürfen nur durch einen zertifizierten Fachbetrieb gemäß § 62 AwSV errichtet und instandgesetzt werden. Für größere Anlagen sowie solche in Wasserschutzgebieten gelten weitergehende Pflichten. Als Bauprodukte gelten – gemäß der EU-Bauproduktenverordnung (EU-BauPVO) Nr. 305/2011 – "sämtliche Produkte und Bausätze, die hergestellt und in Verkehr gebracht werden, um dauerhaft in Bauwerke oder Teile davon eingebaut zu werden (…)", somit neben Rohren und Rinnen auch Fugenmaterialien, Siloanstriche, Beschichtungen etc. Diese dürfen nur beim „Vorliegen von bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweisen unter Berücksichtigung wasserrechtlicher Anforderungen“ verwendet werden. Verzeichnisse über zugelassene Bauprodukte führt das Deutsche Institut für Bautechnik.


DRV Deutscher Raiffeisenverband e.V.
In Vertretung
Dr. Michael Reininger
Landwirtschaftliche Betriebsmittel
Telefon: 030 856214-533

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