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23.11.2020
Warenwirtschaft / OGG: Pflanzenschutz

biozidhaltige Blumenfrischhaltemittel brauchen Zulassung

Blumenstrauß

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) kündigt die Untersagung des Inverkehrbringens von biozidhaltigen Blumenfrischhaltemittel ab 2023 an.

 

Während Pflanzenschutzmittel erst durch die Zulassung durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) in Deutschland verkehrsfähig werden, reicht bei Pflanzenstärkungsmitteln zunächst eine entsprechende Mitteilung des Vertreibers an das BVL aus.

Mit Meldung vom 25. Februar 2020 haben wir über eine neue Liste des BVL mit nicht verkehrsfähigen Pflanzenstärkungsmitteln berichtet, die seitdem monatlich aktualisiert wird. Damit soll mehr Transparenz geschaffen werden. Unsichere und falsch etikettierte Produkte können so leichter identifiziert werden.

Mit Fachmeldung vom 23. November 2020 kündigt das BVL nun eine weitere Verschärfung an: Zum 1. Januar 2023 untersagt das BVL das Inverkehrbringen aller Pflanzenstärkungsmittel, bei denen es sich um biozidhaltige Blumenfrischhaltemittel handelt. Die lange Übergangsfrist ist der Tatsache geschuldet, dass die bisherige Verwaltungspraxis eine andere war.

Das BVL weist darauf hin, dass Produkte zum Frischhalten von abgeschnittenen Zierpflanzen (allgemein als Blumenfrischhaltemittel bezeichnet) – je nach Zusammensetzung und Zweckbestimmung – unterschiedlichen Rechtsbereichen zuzuordnen sind:

Blumenfrischhaltemittel, die der Reinhaltung des Vasenwassers dienen, fallen unter die im Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozid-Verordnung) definierte Produktart 2 („Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Berührung mit Lebens- oder Futtermitteln verwendet werden“). Zuständig für deren Zulassung ist die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA).

Wenn Blumenfrischhaltemittel ihre Wirkung nicht im Vasenwasser, sondern direkt an den Pflanzen entfalten und diese vor schädigenden Wirkungen durch z. B. Bakterien, Pilze oder andere Schaderreger schützen, handelt es sich um Pflanzenschutzmittel. Pflanzenschutzmittel müssen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugelassen sein. Zuständig ist hier das BVL.

Als Pflanzenstärkungsmittel können Blumenfrischhaltemittel nur gelten, wenn sie ausschließlich Zucker enthalten (zur Versorgung der Blumen) und/oder Zitronensäure oder Milchsäure (zur Senkung des pH-Wertes für eine bessere Wasseraufnahme durch die Pflanzen). Solche Produkte können – so das BVL – weiterhin in die Liste der Pflanzenstärkungsmittel aufgenommen werden. Zwar wird durch einen niedrigeren pH-Wert auch das Wachstum von Mikroorganismen im Vasenwasser reduziert, und Zitronensäure und Milchsäure sind auch als Wirkstoffe in der Produktart 2 der Biozidverordnung genehmigt und sind somit grundsätzlich den Bioziden zugeordnet. Jedoch können Zitronensäure und Milchsäure, sofern sie auch den Wassertransport und die Zuckeraufnahme erleichtern, auch als Beistoffe für Pflanzenstärkungsmittel gesehen werden. Wenn in den verwendeten Konzentrationen und aufgrund der Art der Anwendung keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch, Tier und Umwelt zu erwarten sind, können Zitronensäure und Milchsäure in Pflanzenstärkungsmitteln toleriert werden.



 
logo-signatur.png         Deutscher Raiffeisenverband e.V.
In Vertretung
Dr. Michael Reininger
Pflanzenschutz, Düngung, Gefahrstoffe,
Agrartechnik, Digitalisierung
 
Telefon: 030 856214-533

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