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25.02.2020
Warenwirtschaft: Pflanzenschutz

Nicht verkehrsfähige Pflanzenstärkungsmittel

Ware re Pflanzenschutzmittelzulassung (BCS00024895)

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat eine Liste mit nicht verkehrsfähigen Pflanzenstärkungsmittel veröffentlicht. Die Liste wird monatlich aktualisiert. Damit soll mehr Transparenz geschaffen werden. Unsichere und falsch etikettierte Produkte können leichter identifiziert werden.

 

 

Während Pflanzenschutzmittel erst durch die Zulassung durch das BVL in Deutschland verkehrsfähig werden, reicht bei Pflanzenstärkungsmitteln zunächst eine entsprechende Mitteilung des Vertreibers an das BVL aus.

Im Rahmen einer Fachmeldung vom 24. Februar 2020 weist das BVL nun darauf hin, dass die Verkehrsfähigkeit ab dem ordnungsgemäßen Eingang einer Mitteilung beim BVL besteht. Dies wird BVL-seitig durch eine schriftliche Eingangsbestätigung bescheinigt. Nach eingehender Prüfung der eingereichten Unterlagen wird das Mittel schließlich in die Liste der Pflanzenstärkungsmittel des BVL aufgenommen. Da die Prüfung einige Zeit in Anspruch nehmen kann, können auch Pflanzenstärkungsmittel rechtmäßig in Verkehr sein, die noch nicht in dieser Liste aufgeführt sind.

Kommt das BVL allerdings im Rahmen der Prüfung zu dem Ergebnis, dass das Pflanzenstärkungsmittel bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch, Tier oder das Grundwasser oder sonstige, nicht vertretbaren Auswirkungen hat, dann untersagt die Behörde das Inverkehrbringen als Pflanzenstärkungsmittel. Damit deutlich wird, welche Mittel nicht verkehrsfähig sind, weil dies entweder durch das BVL untersagt worden ist oder der Antragsteller die ursprüngliche Mitteilung wieder zurückgezogen hat, hat das BVL nun eine zusätzliche Liste der Mittel, die als Pflanzenstärkungsmittel nicht mehr verkehrsfähig sind, erstellt. Diese Liste soll von nun an monatlich aktualisiert werden. Darin wird auch kenntlich gemacht, ob das BVL das Inverkehrbringen als Pflanzenstärkungsmittel untersagt hat oder der Antragsteller die Mitteilung zurückgezogen hat.

Zum rechtlichen Hintergrund stellt das BVL klar:

Das Inverkehrbringen von Pflanzenstärkungsmitteln ist in § 45 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) geregelt. Damit ein Mittel als Pflanzenstärkungsmittel verkehrsfähig ist, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Das Inverkehrbringen muss zuvor beim BVL angezeigt werden.
  • Bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung dürfen Pflanzenstärkungsmittel keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier, das Grundwasser sowie keine sonstigen nicht vertretbaren Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt haben.
  • Pflanzenstärkungsmittel müssen entsprechend den Vorschriften des Pflanzenschutzgesetzes gekennzeichnet sein.

Gemäß § 45 Absatz 4 PflSchG kann das BVL das Inverkehrbringen untersagen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Produkt nicht die Definition eines Pflanzenstärkungsmittels erfüllt oder schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier, das Grundwasser oder den Naturhaushalt hat.



 
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Deutscher Raiffeisenverband e.V.

In Vertretung
Dr. Michael Reininger
Betriebsmittel Pflanzenbau, Agrartechnik, Digitalisierung
 
Telefon: 030 856214-533
 

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