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03.01.2022
Warenwirtschaft: Pflanzenschutz / Saatgut

Auflagen für gebeiztes Getreidesaatgut

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Adobe Stock / BillionPhotos.com

Beizauflagen für Getreidefungizide werden bis Ende Mai 2022 ausgesetzt. Betreiber von Beizanlagen erhalten damit eine letzte Frist, ihre Anlagen technisch und organisatorisch so aufzurüsten, dass diese die strengen Kriterien zum zulässigen Staubabrieb nachweislich erfüllen. Der DRV hat sich wegen wettbewerbsverzerrender Regelungen an das BMEL gewandt.

 

Mit Meldung vom 24. Februar 2021 haben wir über die vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) verfügte Nichtanwendung der Anwendungsbestimmungen NT699x, NT715x und NH681 für das Jahr 2021 berichtet: Die sogenannte Windauflage und die Auflagen zur Beizung bestimmter Mittel ausschließlich in einer professionellen Beizanlage sollten für das Jahr 2021 nicht zum Einsatz kommen. Zur Begründung hatte das BVL damals ausgeführt, dass ein kleiner Teil der kleineren Betriebe beim JKI gelistet sei. Der Zeitraum bis Ende 2021 solle genutzt werden, um die Situation bei der Zertifizierung der Beizstellen deutlich zu verbessern.

Am 15. Dezember 2021 hat das BVL die Anwendungsbestimmung NT699 nun erneut ausgesetzt, diesmal befristet bis Ende Mai 2022. Abermals begründet das BVL die Aussetzung mit der betriebswirtschaftlichen Herausforderung, die die Zertifizierung für kleine Betriebe darstelle. Durch die erfolgreiche Einbindung einer zusätzlichen Zertifizierungsstelle (gemeint ist offensichtlich QSS-BeiZplus) stünden aber nun ausreichend Zertifizierungsangebote zur Verfügung (BVL-Fachmeldung vom 15. Dezember 2021).

 

DRV-Hauptgeschäftsführer Dr. Henning Ehlers hat diese erneute Verschiebung zum Anlass genommen, mit einem Brief an den Leiter der BMEL-Abteilung 7 Landwirtschaftliche Erzeugung, Gartenbau, Agrarpolitik auf die unbefriedigende Rechtslage bei der Beizung hinzuweisen. Er bemängelt insgesamt drei Aspekte, die die Wettbewerbsfähigkeit von qualitativ hochwertigen Saatgut-Aufbereitungsanlagen beeinträchtigen:

  • Freier Warenverkehr für gebeiztes Saatgut unter Umgehung hiesiger Anwendungsbestimmungen,
  • freier Verkauf von Beizmitteln ohne jegliche Kontrolle, ob der Käufer diese rechtmäßig verwenden darf,
  • erneute Verschiebung der Beizmittel-bezogenen Beschränkung auf professionelle Beizanlagen. 

Im Sinne aller Unternehmen, die sich für eine qualitativ hochwertige Beizung einsetzen und dies durch technische und organisatorische Maßnahmen dokumentieren, erwarte der DRV Planungssicherheit und Unterstützung bei der Verbesserung der bestehenden Rechtslage.

Zwischenzeitlich ist das BMEL in einem Antwortschreiben auf die Hinweise des DRV eingegangen. Auch das BMEL verweist auf die Notwendigkeit der Fristverlängerung, damit den kleinen betroffenen Beizbetrieben ausreichend Zeit für die Zertifizierung gewährt wird. Eine längerfristige Aussetzung der Anwendungsbestimmungen hält allerdings auch das BMEL für nicht sachgerecht.

Eine Abgabebeschränkung für Beizmittel an Betreiber geprüfter Geräte will das BMEL ausführlich prüfen. Verstöße gegen die Pflanzenschutz-Geräteverordnung stellten eine Ordnungswidrigkeit dar. Die Kontrolle sei allerdings Aufgabe der Länder.

Prüfen will das BMEL zudem, ob die Aussaat von im Ausland gebeiztem Saatgut beschränkt werden sollte.

Der DRV empfiehlt allen Betreibern von noch nicht zertifizierten Getreide-Beizanlagen, diese umgehend zertfizieren zu lassen, damit sie zur Beizung von Winterungen das volle Mittelsortiment ausnutzen können. Hilfreiche Informationen hierzu finden Sie insbesondere beim Julius Kühn-Institut sowie auf der Homepage der SeedGuard GmbH.

 

Update 19.01.2022:

Ab Februar ist auch die Zertifizierung über den Getreidefonds Z-Saatgut (GFZS) möglich: www.z-saatgut.de.



 
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Deutscher Raiffeisenverband e.V.

In Vertretung
Dr. Michael Reininger
Betriebsmittel Pflanzenbau, Agrartechnik, Digitalisierung
 
Telefon: 030 856214-533
 

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