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08.05.2017
Warenwirtschaft / Tierische Veredelung: Düngung

Entwurf einer Stoffstrombilanzverordnung

DRV: Deutscher Raiffeisenverband
Der DRV hat eine Stellungnahme zum Entwurf einer Stoffstrombilanzverordnung abgegeben, mit der landwirtschaftliche Betriebe ab 2018 bzw. 2023 verpflichtet werden sollen, ihre gesamtbetrieblichen N und P Zu- und Abflüsse zu bilanzieren. Mit Meldung vom 31. März 2017 haben wir über die Novelle der Düngeverordnung berichtet. Damals hatte der Bundesrat das Verordnungspaket (DüngeV und AwSV) verabschiedet. Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) ist zwischenzeitlich im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (Meldung vom 24. April 2017). Das neue Düngegesetz (siehe Meldung vom 15. März 2016) sieht zusätzlich zur Düngeverordnung den Erlass einer Verordnung zur Einführung von Hoftorbilanzen ab 2018 vor. Eine entsprechende Verordnung (jetzt „Stoffstrombilanzverordnung – StoffBilV“) ist als Artikel 1 des  über den Umgang mit Nährstoffen im Betrieb und zur Änderung weiterer Vorschriften enthalten, zu der der DRV zwischenzeitlich eine  abgegeben hat. Ab dem 1. Januar 2018 sollen viehhaltende Betriebe verpflichtet werden, Stoffstrombilanzen zu erstellen, die – mehr als 50 GVE je Betrieb haben oder – die genannten Schwellenwerte bei der Viehhaltung zwar unterschreiten, aber betriebsfremden Wirtschaftsdünger aufnehmen. Ab dem 1. Januar 2023 gilt die Verordnung für alle Betriebe – mit mehr als 20 ha LF – mit mehr als 50 GVE – die Wirtschaftsdünger aufnehmen. Zur Konkretisierung der guten fachlichen Praxis beim Umgang mit Nährstoffen sind die o.g. Betriebe verpflichtet – zur Ermittlung der dem Betrieb zugeführten Nährstoffmengen an N und P, – zur Ermittlung der vom Betrieb abgegebenen Nährstoffmengen an N und P, – zur Ermittlung der betrieblichen Stoffstrombilanzen für N und P, – zur Bewertung der betrieblichen Stoffstrombilanzen, – über die jeweilige Ermittlung und Bewertung Aufzeichnungen zu führen. Die Gehalte an N und P zur Ermittlung der Nährstoffzufuhr und Nährstoffabgabe sind der Düngeverordnung sowie den angehängten Tabellen zu entnehmen, die mit Experten der für die Beratung zuständigen Stellen aus NI, NW, BY und SN abgestimmt sind. Die Bewertung des dreijährigen Durchschnitts der Stoffstrombilanzen soll sicherstellen, dass die Betriebe bei der Stoffstrombilanzierung und beim Nährstoffvergleich nach den Vorgaben der Düngeverordnung einheitlich bewertet werden. Deshalb sind die nach der Novelle der Düngeverordnung anrechenbaren Nährstoffverluste in die nach den Stoffstrombilanzen zulässigen Bilanzwerte übernommen worden. Betriebe, die Stoffstrombilanzen erstellen, sollen vom Nährstoffvergleich nach der Düngeverordnung befreit werden, wenn sie Aufzeichnungen über die bei den durchgeführten Düngungsmaßnahmen aufgebrachten Nährstoffmengen führen. Die Düngeverordnung sieht solche Aufzeichnungen nicht vor. Bei Wegfall des Nährstoffvergleichs sind solche Aufzeichnungen – so das BMEL – erforderlich, um die Einhaltung der Düngebedarfsermittlung überprüfen zu können. Für die Länder soll die Möglichkeit eröffnet werden, im Zusammenhang mit den vorgeschriebenen Aufzeichnungen zusätzliche Vorlage-, Melde- oder Mitteilungspflichten durch Rechtsverordnung festlegen zu können. In seiner fordert der DRV insbesondere – die Einführung von Bagatellgrenzen für aufnehmende Betriebe, – die Möglichkeit zur Nutzung selbst ermittelter Nährstoffgehalte, – den Verzicht auf weitgehende Verordnungsermächtigungen für die Länder    sowie – die Streichung einer 14-Tagesfrist zur Erledigung der notwendigen Aufzeichnungen. Darüber hinaus weist der DRV auf die erheblichen Kosten für die betroffenen Unternehmen hin.


DRV Deutscher Raiffeisenverband e.V.
In Vertretung
Dr. Michael Reininger
Landwirtschaftliche Betriebsmittel
Telefon: 030 856214-533
   

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