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29.06.2022
Warenwirtschaft: Pflanzenschutz / Saatgut

Auflagen für gebeiztes Getreidesaatgut

re_2183 Saatgut
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DRV / Dr. Michael Reininger

Seit dem 1. Juni 2022 sind zusätzliche Auflagen für gebeiztes Saatgut zu beachten. Bestimmte Beizmittel dürfen nur noch in zertifizierten Anlagen aufgebracht werden. Die Windauflage verbietet die Aussaat bei einer prognostizierten Windgeschwindigkeit von mehr als 5 Metern ja Sekunde.

 

Mit Meldung vom 3. Januar 2022 haben wir über die vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) erneut verfügte Aussetzung der Anwendungsbestimmungen NT699x, NT715x und NH681 bis Ende Mai 2022 berichtet: Die sogenannte Windauflage und die Auflagen zur Beizung bestimmter Mittel ausschließlich in einer professionellen Beizanlage sollten ursprünglich ab 2020 zum Einsatz kommen, waren dann aber mehrmals befristet ausgesetzt worden. Zur Begründung hatte das BVL jeweils ausgeführt, dass lediglich ein kleiner Teil der kleineren Betriebe beim JKI gelistet sei. Der Übergangszeitraum solle genutzt werden, um die Situation bei der Zertifizierung der Beizstellen deutlich zu verbessern. Der DRV hatte diese erneute Verschiebung zum Anlass genommen, beim BMEL auf die unbefriedigende Rechtslage hinzuweisen und nachfolgende drei Aspekte zu bemängeln, die die Wettbewerbsfähigkeit von qualitativ hochwertigen Saatgut-Aufbereitungsanlagen beeinträchtigen:

  • Freier Warenverkehr für gebeiztes Saatgut unter Umgehung hiesiger Anwendungsbestimmungen,
  • freier Verkauf von Beizmitteln ohne jegliche Kontrolle, ob der Käufer diese rechtmäßig verwenden darf,
  • erneute Verschiebung der Beizmittel-bezogenen Beschränkung auf professionelle Beizanlagen.

Im Nachgang zu einem Fachgespräch am 28. März 2022 beim BVL über die Risiken, die von Beizmitteln ausgehen können, hatte der DRV – gemeinsam mit den weiteren Verbänden der Saatgutwirtschaft – gefordert, vollständig auf die Windauflage zu verzichten, wenn das Saatgut in einer zertifizierten Anlage aufbereitet worden ist (Verbände-Schreiben vom 19. April 2022). Dieser Forderung ist das BVL nicht nachgekommen. Stattdessen wurde die Windauflage so modifiziert, dass das BVL nicht damit rechnet, dass es zu besonderen Härten für die Landwirtschaft kommen wird (BVL-Antwortschreiben vom 27. Juni 2022).

Im Rahmen einer Fachmeldung vom 16. Juni 2022 erläutert das BVL, dass der Schwerpunkt des Risikomanagements auf den Qualitätsauflagen zur Sicherstellung einer hohen Saatgutqualität liegen soll. Hierzu dienen die Anwendungsbestimmungen (jeweils beschrieben in der Kodeliste für Kennzeichnungstexte und sonstige Auflagen des BVL), die entsprechend der jeweiligen Risikobewertung festgesetzt werden:

NT699-1 Die Anwendung des Mittels auf Saatgut darf nur in professionellen Saatgutbehandlungseinrichtungen vorgenommen werden, die in der Liste "Saatgutbehandlungseinrichtungen mit Qualitätssicherungssystemen zur Staubminderung" des Julius Kühn-Instituts aufgeführt sind (einzusehen auf der Homepage des Julius Kühn-Instituts).

NT715-x (hier NT715-12:) Durch ein geeignetes Beizverfahren, das insbesondere die Verwendung eines geeigneten Haftmittels beinhaltet, ist sicherzustellen, dass die Wirkstoffmenge im Staub (Summe der enthaltenen Wirkstoffe), die vom behandelten Saatgut abgerieben werden kann (Heubach a.s.-Wert in g Summe der Wirkstoffe im abgeriebenen Staub/ha), den Wert von 0,07 g pro 180 kg Saatgut nicht überschreitet. Der Nachweis ist mit Hilfe der Heubach-Methode und entsprechender Analytik zur erbringen. Eine Dokumentation der gemessenen Heubach a.s.-Werte ist im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens vorzuhalten. Änderungen in der Art und Menge der eingesetzten Zusatzstoffe oder beim Einsatz neuer Beizgerätetechnik erfordern einen neuen Nachweis. Die Vorgaben dieser Anwendungsbestimmung sind vom 01.06.2022 an zu erfüllen.

NT716-x (hier NT716-1): Durch ein geeignetes Beizverfahren, das insbesondere die Verwendung eines geeigneten Haftmittels beinhaltet, ist sicherzustellen, dass die Menge an Staub, die vom behandelten Saatgut abgerieben werden kann, den Referenz-Wert von 2 g Staub pro 180 kg Saatgut nicht überschreitet. Der Nachweis ist mit Hilfe der Heubach-Methode zu erbringen. Dieser Nachweis ist für alle Rezepturen im Rahmen der durch das Qualitätssicherungssystem zur Staubminderung in Saatgutbehandlungseinrichtungen vorgeschriebene Probebeizungen und Funktionsprüfungen zu erbringen und zu dokumentieren. Änderungen in der Art und Menge der eingesetzten Zusatzstoffe oder beim Einsatz neuer Beizgerätetechnik erfordern einen neuen Nachweis. Die Vorgaben dieser Anwendungsbestimmung sind vom 01.06.2022 an zu erfüllen.

 

Sofern eine Risikominderung alleine über diese Qualitätsauflagen nicht ausreichend erscheint, kann zusätzlich die Windauflage (NH681-3) festgesetzt werden. Laut BVL ist aber auch denkbar, dass – ohne zusätzliche Qualitätsanwendungsbestimmungen – nur die Windauflage festgesetzt wird.

Der Text der neuen Anwendungsbestimmung NH681-3 lautet:

„Auf Packungen mit gebeiztem Saatgut ist folgende Kennzeichnung anzubringen: Keine Ausbringung des behandelten Saatgutes bei vorhergesagtem Wind mit einer stündlichen mittleren Windgeschwindigkeit in 2 m Höhe höher als 5 m/s. Zur Beurteilung der Windgeschwindigkeit ist die Vorhersage im Internetangebot des Deutschen Wetterdienstes für die nächstgelegene Agrarwetterstation bis zu 72 Stunden vor der Aussaat heranzuziehen.“

Das BVL weist darauf hin, dass die Vorhersage auf den Windauflage-Seiten des Deutschen Wetterdienstes ohne Registrierung eingesehen werden kann. Eine tabellarische Darstellung zeigt die Situation für die kommenden Tage auf Stationsebene, hier z. B. für das

Bundesland Mecklenburg-Vorpommern:

Tabelle 2: Bedingungen zur Ausbringung gebeizten Saatgutes nach Anwendungsbestimmung NH 681-3 für Stationen im Bundesland.

Stationsname

Mi 29.06.

Do 30.06.

Fr 01.07.

Sa 02.07.

So 03.07.

Arkona

erlaubt

erlaubt

verboten

verboten

erlaubt

Insel Hiddensee

erlaubt

erlaubt

verboten

verboten

erlaubt

Putbus

erlaubt

erlaubt

erlaubt

erlaubt

erlaubt

Barth

erlaubt

erlaubt

erlaubt

erlaubt

erlaubt

Steinhagen-Negast

erlaubt

erlaubt

erlaubt

erlaubt

erlaubt

Greifswalder Oie

erlaubt

verboten

verboten

verboten

erlaubt

Rostock-Warnemünde

erlaubt

erlaubt

verboten

verboten

erlaubt

Karlshagen

erlaubt

erlaubt

verboten

verboten

erlaubt

Greifswald

erlaubt

erlaubt

erlaubt

erlaubt

erlaubt

Groß Lüsewitz

erlaubt

erlaubt

erlaubt

erlaubt

erlaubt

...



Bei Bedarf können beim DWD auch Vorhersagen für zurückliegende Zeiträume angefordert werden. Eine Aufzeichnungspflicht der Vorhersagen für den Anwendenden besteht deshalb nicht.

 

Der DRV empfiehlt allen Betreibern von noch nicht zertifizierten Getreide-Beizanlagen, diese so bald wie möglich zertifizieren zu lassen, damit sie künftig das volle Mittelsortiment ausnutzen können. Hilfreiche Informationen hierzu finden Sie insbesondere beim Julius Kühn-Institut sowie auf der Homepage der SeedGuard GmbH. Seit Februar 2022 ist auch die Zertifizierung über den Getreidefonds Z-Saatgut (GFZS) www.z-saatgut.de sowie (exklusiv für Anlagen in Baden-Württemberg) über das Landwirtschaftliche Technologiezentrum Augustenberg möglich.



 
logo-signatur.png         Deutscher Raiffeisenverband e.V.
In Vertretung
Dr. Michael Reininger
Pflanzenschutz, Düngung, Gefahrstoffe,
Agrartechnik, Digitalisierung
 
Telefon: 030 856214-533

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