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09.07.2018
Recht: Wettbewerbsrecht

DRV-Stellungnahme zum Vorschlag einer EU-Richtlinie über unlautere Handelspraktiken

Die Europäische Kommission hat jüngst eine Richtlinie über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Lebensmittelversorgungskette vorgeschlagen. Zu diesem Vorschlag hat der DRV Stellung genommen und die Stellungnahme an das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft versendet.

Mit Mitgliederinformation vom 06. Dezember 2017 informierten wir darüber, dass die Arbeitsgruppe „Lebensmittelkette“ der EU-Kommission einen Fragebogen entworfen hatte, der konkret an die jeweiligen Unternehmen der Lebensmittelkette gerichtet war, um von diesen direkt Informationen zu ihren Praktiken zu erhalten. Am 13. April 2018 legte die EU-Kommission dann den Vorschlag für eine Richtlinie zur Bekämpfung unlauterer Handelspraktiken in der Lebensmittellieferkette vor. Auf EU-Ebene wird bereits seit einigen Jahren intensiv über das Thema unlauterer Handelspraktiken in der Lebensmittelversorgungskette diskutiert. Insofern nehmen wir den Vorschlag einer Richtlinie mit Interesse zur Kenntnis.

Aus unserer Sicht enthält der Vorschlag jedoch einige wesentliche Punkte, die noch weiter ausgearbeitet und abgeändert werden müssen, um das gesetzte Ziel zu erreichen.

Der Richtlinienvorschlag sieht eine Beschränkung des Schutzes gegen unlautere Handelspraktiken ausschließlich für Lieferanten vor, bei denen es sich um kleine und mittlere Unternehmen, kurz KMU, handelt. Dies reicht jedoch nicht aus, um das Problem der ungleichen Marktmacht in der Lebensmittelversorgungskette wirksam anzugehen. Unsere Kritik bezieht sich neben dem beschränkten Anwendungsbereich auch darauf, dass die Kommission einen Mindestharmonisierungsansatz verfolgt, der nicht ausreicht, um alle missbräuchlichen Praktiken in der Lebensmittelversorgungskette zu beseitigen. Insbesondere ist der abschließende Verbotskatalog mit nur vier absoluten Verbotstatbeständen nicht ausreichend. Zudem berücksichtigt der Vorschlag nicht, dass unlautere Handelspraktiken, etwa die Ausübung von Druck auf Lieferanten, bereits im Vorfeld eines Vertragsabschlusses stattfinden. Auch die vorgesehene Rechtsdurchsetzung sollte weiter ausgestaltet werden, wobei eine Unterscheidung zwischen behördlicher und privatrechtlicher Durchsetzung erfolgen könnte.

Die gesamte Stellungnahme finden Sie im Anhang.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

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