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11.04.2019
Lebensmittelrecht: Nährwerte auf der Schauseite

Lebensmittelwirtschaft entwickelt neues Kennzeichnungsmodell

Der überwiegende Teil der deutschen Lebensmittelwirtschaft hat sich unter Federführung des Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e. V. (BLL) als Spitzenverband erstmals gemeinsam auf ein einheitliches Nährwertkennzeichnungsmodell verständigt, das auf der Vorderseite von verpackten und verarbeiteten Lebensmitteln die wesentlichen Nährstoffe sowie die Kalorienzahl anschaulich und leicht verständlich visualisiert. 

 

Die Kriterien des Wirtschaftsmodells sind:

 

  1. Die freiwillige vereinfachte Darstellung muss einen Mehrwert zu der ohnehin verpflichtenden Nährwerttabelle liefern. Sie sollte also auf einen Blick die Bedeutung und den Beitrag des Lebensmittels zur täglichen Ernährung darstellen.
  2. Das Modell soll das Lebensmittel aber nicht bewerten. Eine subjektive Bewertung, beispielsweise durch die Verwendung von Ampelfarben, die den Verbrauchern eine Empfehlung suggerieren, lehnt der BLL angesichts unterschiedlicher Ernährungsgewohnheiten und -vorlieben ab. Ein ausgeglichenes Nährwertprofil eines jedes einzelnen Lebensmittels ist aus ernährungswissenschaftlicher Sicht zudem schwer möglich und auch nicht notwendig, da im Rahmen einer ausgewogenen Ernährung durchaus Lebensmittel mit unterschiedlichem Nährwertprofil kombiniert werden können. Eine Ausgewogenheit erreicht man am besten durch eine abwechslungsreiche Ernährung, d. h. nicht nur Müsli, sondern auch Brot, nicht nur Fleisch, sondern auch Fisch, nicht nur Käse, sondern auch Wurst.
  3. Das Modell soll gemäß der Vorgaben aus dem Koalitionsvertrag eine vereinfachte Darstellung des Verhältnisses der enthaltenen Nährstoffe zu den jeweiligen Referenzmengen bieten. Die Referenzmengen sind die Mengen eines Nährstoffs, die ein Erwachsener im Durchschnitt täglich zu sich nehmen sollte. Sie sind mit der Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV)europaweit einheitlich festgelegt worden.
  4. Das Modell muss mit den Vorgaben der LMIV konform sein. Und nach europäisch em Recht dürfen auf der Schauseite des Produkts nur die Angaben für Energie/Brennwert, Fett, Gesättigte Fettsäuren, Zucker und Salz stehen.
  5. Die Bezugsgröße des Modells soll dabei wie im Rahmen der verpflichtenden Nährwertkennzeichnung grundsätzlich 100g/ml sein – ein Portionsbezug sollte bei Portionspackungen zum Einzelverzehr mit einer Füllmenge unter 100g/ml aber ebenfalls möglich sein.

Zur gesamten Pressemitteilung des BLL gelangen Sie hier!

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