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25.01.2021
UTP-Richtlinie

Stellungnahme zum Zweiten Gesetz zur Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes

EU-Flagge

Faire Handelsbedingungen sind unverzichtbar und gerade im Bereich der Agrarerzeugnisse und Lebensmittel hat sich in der Vergangenheit gezeigt, dass gesetzliche Regelungen zwingend erforderlich sind, um bei einem fehlenden Gleichgewicht der Marktpartner ein faires Miteinander einfordern zu können. Daher begrüßt der DRV nicht nur die zügige Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/633 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 59) in deutsches Recht, sondern insbesondere die geplanten Erweiterungen, die aus Sicht des DRV allerdings noch nicht weit genug gehen.

Zu den einzelnen Regelungen nehmen wir wie folgt Stellung, wobei sich die Paragraphenangaben grundsätzlich auf das neue Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz (AgrarOLkG) beziehen:

  1. Anwendungsbereich/Aufhebung der Umsatzstaffelungen

    Den Anwendungsbereich im Hinblick auf die in § 10 AgrarOLkG geregelten Umsatzgrenzen, die aus der Richtlinie (EU) 2019/633 bislang eins zu eins übernommen werden, halten wir, wie bereits seinerzeit bei der Verabschiedung der Richtlinie auf europäischer Ebene geäußert, für unglücklich und eher willkürlich. Dies zeigt sich bereits daran, dass die Feststellung der Umsätze in der Praxis - insbesondere für die Marktbeteiligten - problematisch sein dürfte. Insoweit ist die praktische Überprüfbarkeit, in welcher Stufe das betroffene Unternehmen sich befindet, schwierig. Im Übrigen darf ein fairer Handel nicht an Umsatzgrenzen gekoppelt sein, sondern sollte für alle Unternehmen auf jeder Stufe gelten. Fairness entfällt häufig dort, wo das Gleichgewicht zwischen den Marktpartnern nicht gegeben ist. Ein fehlendes Gleichgewicht hängt jedoch nicht von Umsatzstaffeln ab, sondern vom individuellen Verhältnis der betroffenen Marktpartner. Insofern plädieren wir dringend für eine Aufhebung der Umsatzgrenzen. Hilfsweise müsste zumindest eine weitere Umsatzstaffel eingezogen werden, die aus unserer Sicht bei 6 Mrd. Euro liegen müsste. Gerade im Bereich der Molkereiwirtschaft hat sich gezeigt, dass ein großes Ungleichgewicht der Marktpartner trotz hoher Umsatzgrenzen besteht.

     
  2. Überführung verbliebener sog. grauer Verbote in schwarze Verbote

    Der DRV begrüßt sehr die geplante Erweiterung der in den §§ 11-17 AgrarOLkG geregelten sogenannten schwarzen Verbote um die einseitige unverlangte Rücksendung von Waren sowie die Kostenbeteiligung an der Lagerung durch Zahlungen oder Preisnachlässe. Wir fordern an dieser Stelle, dass die verbliebenen grauen Verbote gemäß § 19 AgrarOLkG ebenfalls komplett in schwarze Verbote überführt werden. Wenn gegen unlautere Praktiken vorgegangen werden soll, dann sollte dieser Weg auch zur Gänze beschritten werden. Einzelne Lebensmittelunternehmen haben bereits angekündigt sich an alle Verbote zu halten und auch die verbliebenen grauen Verbote nicht zum Gegenstand von Vertragsverhandlungen zu machen. Das ist ein positives Signal, zumal weder die durch Zahlungen oder Preisnachlässe erkaufte Listung, noch einseitige Werbungskostenzuschüsse oder die Kosten für Einrichtung der Verkaufsräume zum Wohle der Verkäufer stattfinden. Sie liegen allein im Interesse des Käufers. Vielfach werden diese Kosten – auch wenn sie klar und eindeutig in einem Vertrag stehen – mit der entsprechenden Marktmacht durchgesetzt. Ein Interesse des Lieferanten an der Kostenbeteiligung ist dabei nicht zu erkennen. Darüber hinaus würde die komplette Übernahme der grauen in die Liste der grundsätzlichen (schwarzen) Verbote die Überprüfung des lauteren Handelns in der Praxis für die Durchsetzungsbehörde BLE erheblich erleichtern.

     
  3. Durchsetzbarkeit durch Beweislastumkehr stärken

    Zudem sollte die rechtliche Durchgriffsetzbarkeit gestärkt werden. Als Lösungsansatz fordern wir die Aufnahme einer Umkehr der Beweislast zu Lasten des Käufers in das Gesetz.Er ist leicht in der Lage, bei begründetem Verdacht nachzuweisen bzw. zu bestätigen,dass er beispielsweise Zahlungsfristen eingehalten, verderbliche Lebensmittel nicht

    kurzfristig abbestellt, keine einseitigen Vertragsänderungen diktiert oder keinen Druck ausgeübt hat. Obliegt dem Käufer die Aufgabe sein redliches Verhalten nachzuweisen, wird unseres Erachtens auch das Problem der Nennung von Ross und Reiter entschärft. Denn dann müsste nicht der Lieferant bereits von sich aus zu viel Details preisgeben, die für den Käufer Rückschlüsse auf den einzelnen Lieferanten geben. Vielmehr könnte die BLE als Durchführungsbehörde bereits bei Verdachtsfällen entsprechende Nachweise vom Käufer einfordern, die das faire Verhalten belegen. Wir plädieren daher dringend für eine entsprechende Regelung betreffend die gesetzlich geregelten Verbote. Die punktuelle Beweislastumkehr, wie sie bereits in der ein oder anderen gesetzlichen Regelung zu finden ist, verstößt aus unserer Sicht, sofern sie mit Blick auf die Verbotslisten gelten würde, auch nicht gegen rechtsstaatliche Prinzipien.

     
  4. Evaluierung

    Darüber hinaus halten wir - unabhängig von der auf europäischer Ebene vorgesehene Evaluierung - eine nationale Evaluierung für zwingend erforderlich und begrüßen insofern die Erwähnung in der Gesetzesbegründung. Sollten beispielsweise nur wenige Beschwerden eingehen, so muss national die Ursache hierfür überprüft werden, denn das muss nicht daran liegen, dass keine Verstöße erfolgen. Darüber hinaus ist auch die Praktikabilität der Vorschriften, beispielsweise bei den Umsatzgrößen – so diese beibehalten werden – zu prüfen. Auch der Umgang mit den Verboten muss hinsichtlich der Frage evaluiert werden, ob nicht eine Erweiterung der Liste angebracht ist, da davon auszugehen ist, dass kreative alternative Lösungsansätze geschaffen werden, die zumindest auf ihre Lauterkeit zu überprüfen wären. Um diese nationale Evaluierung zu manifestieren, sollte allerdings über die Gesetzesbegründung hinaus eine entsprechende Regelung im Gesetz verankert werden.


 
logo-signatur.png         Deutscher Raiffeisenverband e.V.
In Vertretung
RAin Birgit Buth
Geschäftsführerin
 
Telefon: 030 856214-465

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