Stellungnahme zur Arbeitsschutzänderungsverordnung
Mit einer Arbeitsschutzänderungsverordnung sollen umfangreiche betriebliche Maßnahmen zum Infektionsschutz eingeführt werden. Dies lehnt der DRV ab. Er fordert zudem eine engere Abstimmung der Ministerien für bessere Regelungen zur Abgabe und Verwendung von Bioziden.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat einen Referentenentwurf der Bundesregierung einer Verordnung zur Änderung der Biostoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen (Referentenentwurf Arbeitsschutzänderungsverordnung – ArbSchÄndV) vorgelegt. Hiermit sollen u. a. umfangreiche betriebliche Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer vor epidemischen Infektionskrankheiten eingeführt werden. Darüber hinaus sollen die Regelungen zur Verwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln und zur Begasung in der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) kompatibel zum EU-Recht gestaltet werden (Meldung vom 6. Oktober 2020).
Bei der ArbSchÄndV handelt es sich um eine Artikelverordnung zur Änderung
– der Biostoffverordnung (Artikel 1),
– der Gefahrstoffverordnung (Artikel 2) und
– der Betriebssicherheitsverordnung (Artikel 3).
Eine Änderung der Biostoffverordnung (BioStoffV) ist laut BMAS erforderlich, um die EU-Richtlinie 2019/1833 der Kommission vom 24. Oktober 2019 (Änderung der EG-Biostoff-Richtlinie) in nationales Recht umzusetzen. Gleichzeitig würden erforderliche Klarstellungen im Text der bestehenden BioStoffV vorgenommen. Allerdings wird auch der Anwendungsbereich der BioStoffV deutlich ausgeweitet: Während die BioStoffV bisher ausschließlich auf den Schutz der Beschäftigten fokussiert, die Tätigkeiten mit Biostoffen ausüben, sollen Beschäftigte zukünftig auch vor sogenannten biologischen Gefahrenlage geschützt werden, wozu u. a. auch epidemisch verlaufende Erkrankungen fallen. Dazu sollen die Unternehmen – entsprechend der aktuellen Gefahrenlage – Gefährdungsbeurteilungen jeweils unverzüglich aktualisieren und Schutzmaßnahmen anpassen. In der Folge müssen Arbeitsabläufe angepasst, Betriebsanweisungen verfasst und alle Beschäftigten unterrichtet werden.
Nach Ansicht des DRV wird ein solcher bürokratischer Aufwand den Schutz der Beschäftigten eher behindern als fördern. Deshalb fordert der DRV im Rahmen seiner Stellungnahme zur ArbSchÄndV die komplette Streichung der vorgesehenen Ergänzung.
Die Regelungen in der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) zur Verwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln und zur Begasung sollen kompatibel zum geltenden EU-Recht (EU-Biozidverordnung Nr. 528/2012 vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten) gestaltet werden. Dazu sollen die Regelungen zu Bioziden in einem Abschnitt mit sechs zusätzlich eingefügten Paragraphen (§§ 15a – 15f) zusammengefasst werden.
Der DRV wiederholt in diesem Zusammenhang seine Forderung nach einem schlüssigen und praktikablen Stufenkonzept von Biozid-Verwendungskategorien und Sachkundenachweisen für die Verwender. Der DRV bittet BMAS und BMU dringend um intensive Zusammenarbeit und Abstimmung bei der Überarbeitung der korrespondierenden Regelungen zur Abgabe und Verwendung von Biozid-Produkten in den betreffenden Verordnungsentwürfen.
Schließlich soll eine offensichtlich nicht beabsichtigte Verschärfung der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) bei der Prüfung von Feuerlöschern zurückgenommen werden.
Deutscher Raiffeisenverband e.V. In Vertretung Dr. Michael Reininger Betriebsmittel Pflanzenbau, Agrartechnik, Digitalisierung Telefon: 030 856214-533 E-Mail: reininger@drv.raiffeisen.de |