Absinken auf 6,4 ct in 2019
Nach den Vorgaben des § 60 EEG haben die Elektrizitätsversorgungsunternehmen für jede an den Letztverbraucher gelieferte Kilowattstunde Strom eine EEG-Umlage an die Über- tragungsnetzbetreiber (ÜNB) zu entrichten. Diese Umlage beträgt im Jahr 2019 für nicht privilegierten Letztverbraucherabsatz 6,41 ct/kWh.
Die Übertragungsnetzbetreiber sind gesetzlich verpflichtet bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres die EEG-Umlage für das folgende Kalender- jahr zu ermitteln und zu veröffentlichen. Der Wert des kommenden Jahres liegt leicht unter dem aktuellen in Höhe von 6,79 ct/kWh.
Mit der EEG-Umlage wird der Ausbau der Erneuerbaren Energien finanziert. Betreiber von Erneuerbare Energien-Anlagen, die Strom in das Netz der öffentlichen Versorgung einspeisen, erhalten dafür eine festgelegte Vergütung. Die ÜNB verkaufen den eingespeisten Strom an der Strombörse. Da die Preise, die an der Börse erzielt werden, unter den gesetzlich festgelegten Vergütungssätzen liegen, wird den ÜNB der Differenzbetrag erstattet.
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