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04.11.2019
Warenwirtschaft: Pflanzenschutz

Biodiversitätsauflagen – BVL verzichtet auf Berufung

Recht Urteil Lupe (Fo)

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) akzeptiert das Urteil des Verwaltungsgerichtes Braunschweig, das Biodiversitätsauflagen im Rahmen der Zulassung als unzulässig erklärt hat. Das BVL wird deshalb kein Berufungsverfahren anstrengen. Das wiederum stößt auf massive Kritik bei Umweltbundesamt (UBA) und Bundesumweltministerium (BMU). Letztere strebten ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof an.

 

Am 4. September 2019 hat das Verwaltungsgericht Braunschweig entschieden, dass die vom UBA geforderten Auflagen, beim Einsatz bestimmter Pflanzenschutzmittel (mittlerweile über 40 betroffene Mittel) 10 % der bewirtschafteten Fläche unbehandelt zu lassen, nicht zulässig sind. Das Gerichtsurteil verpflichtet das BVL, die betroffenen Mittel auch nach dem 1. Januar 2020 ohne entsprechende Auflagen zuzulassen (Meldung vom 6. September 2019).

UBA und BMU fordern nun, dass das BVL als im Rechtsstreit unterlegene Behörde gegen dieses Urteil Widerspruch einlegen und ein Revisionsverfahren einfordern soll. Außerdem streben UBA und BMU eine Entscheidung vor dem EuGH an. Bundesministerin Julia Klöckner lehnt einen solchen Widerspruch dagegen ab. Sie hat das BVL angewiesen, auf weitere Rechtsmittel zu verzichten. In einem Positionspapier mit dem Titel „Braunschweiger Urteil Biodiversitätsauflagen“ erläutert Klöckner, dass die geforderten Maßnahmen faktisch einer teilweisen Enteignung der Landwirte entsprächen. Außerdem führe eine Berufung zu anhaltender Rechtsunsicherheit und sei aussichtslos. 

Gemäß Geschäftsordnung der Bundesregierung sind Behörden und Ministerien im Falle von divergierenden Meinungsverschiedenheiten zur Zurückhaltung verpflichtet: Sie sollen sich der Stimme enthalten und keine eigenständigen Schritte unternehmen, es sei denn die Bundeskanzlerin gibt eine Handlungsweisung für das Thema vor. Da eine Kanzlerweisung in diesem Fall nicht zu erwarten ist, bleibt abzuwarten, ob UBM und BMU es auf dem Urteil beruhen lassen oder über andere Hebel versuchen werden ihre Forderungen durchzusetzen, zum Beispiel mit einer Änderung des Pflanzenschutzgesetzes im Zuge des Aktionsprogrammes zum Insektenschutz.

Ein Revisionsverfahren mit einer daraus folgenden anhaltenden Rechtsunsicherheit hätte es dem UBA erlaubt, für mindestens 2 Jahre weitere Mittelzulassungen an die Biodiversitätsauflagen zu knüpfen, was die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Landwirtschaft massiv beeinträchtigt hätte. Ein Verfahren vor dem EuGH würde noch deutlich länger dauern.

Seit der Urteilsverkündung warten die Pflanzenschutzmittelhersteller auf 40 Mittelzulassungen ohne Biodiversitätsauflagen, die das UBA nicht freigibt. Allerdings hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in einem ergänzenden Beschluss vom 10. Oktober 2019 bereits entschieden, dass die Klage gegen die Befristung der Pflanzenschutzmittel, der im Zuge der Biodiversitätsauflage gestellt wurde, aufschiebende Wirkung besitzt und für die Hersteller somit die über den 31. Dezember 2019 hinausgehende reguläre Abverkaufsfrist gilt (Dauer der Wirkstoffgenehmigung zzgl. einem Jahr).

Gibt das UBA die Zulassung der Mittel weiterhin nicht frei, so können die Zulassungsinhaber Klage über den entstandenen Schaden einreichen und Gewinnausfälle von bis zu 1 Mio. € pro Jahr und Mittel geltend machen. Auch hier ist das BVL der Adressat.



 
logo-signatur.png         Deutscher Raiffeisenverband e.V.
In Vertretung
Dr. Michael Reininger
Pflanzenschutz, Düngung, Gefahrstoffe,
Agrartechnik, Digitalisierung
 
Telefon: 030 856214-533

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