21.06.2016
Warenwirtschaft: EEG 2016
Positionen der Raiffeisen-Genossenschaften
Am 24. Juni wird im Deutschen Bundestag der Gesetzentwurf für das EEG 2016 in erster Lesung beraten und in die Ausschüsse überwiesen. Die zweite und dritte Lesung einschließlich Abstimmung ist für den 6. oder 7. Juli geplant. Den Bundesrat könnte das EEG dann am 8. Juli passieren. Wir hatten Sie zuletzt mit einer Meldung vom 3. Juni über diese Thematik informiert.
Zahlreiche Vorschriften des
berühren die Belange der vom DRV vertretenen genossenschaftlichen Unternehmen. Dies gilt neben den energieintensiven Unternehmen der Milch-, Fleisch- und Futterwirtschaft insbesondere für die Agrargenossenschaften, die viele Initiativen im Bereich der erneuerbaren Energien ergriffen haben, vor allem bei Biogas.
Drei Punkte sind für den DRV dabei von besonderer Bedeutung:
- Der DRV begrüßt ausdrücklich, dass das bislang nur für Fotovoltaik-Anlagen geltende Ausschreibungsmodell nunmehr auch für Wind und Biomasse eingeführt wird. Allerdings muss die Verordnungsermächtigung zur Regelung der Ausschreibungsverfahren bei Biomasse gemäß § 88 EEG-neu so ausgestaltet werden, dass nur die fachlich notwenigen Ressorts der Bundesregierung über den Erlass der Verordnung zu entscheiden haben. Nur so können aus Sicht des DRV langwierige und konfliktträchtige Abstimmungsprozesse verhindert werden, die einer zügigen Umsetzung der Verordnung im Wege stehen könnten.
- Korrekturbedarf besteht nach Ansicht des DRV weiterhin bei der besonderen Ausgleichsregelung, und zwar bei der Einordnung der Milch-, Futter- und Fleischwirtschaft in Anlage 4 des EEG 2014 hinsichtlich ihrer Handelsintensität. Durch die fehlerhafte Einordnung dieser Branchen in dem gegenwärtigen EEG erhalten die betroffenen Unternehmen eine geringere Entlastung, als ihnen europarechtlich zusteht. Der DRV hatte auf diesen Aspekt bereits im Gesetzgebungsverfahren für das EEG 2014 hingewiesen und auf Korrekturen gedrungen.
- Aus Sicht des DRV muss dringend sichergestellt werden, dass Energieeffizienzmaßnahmen nicht dazu führen, dass Unternehmen alleine aus diesem Grund ihre Befreiung von der EEG-Umlage verlieren. Die Steigerung der Energieeffizienz ist nicht nur aus betriebswirtschaftlichen, sondern insbesondere auch aus Klimaschutzgesichtspunkten zwingend geboten. Würden aber Energiesparmaßnahmen zum Verlust der Befreiung von der EEG-Umlage führen, wären sie betriebswirtschaftlich für die betroffenen Unternehmen nicht mehr zu realisieren.
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Deutscher Raiffeisenverband e.V.
In Vertretung
RA Dipl.-Ing. agr. Guido Seedler
Getreide/Ölsaaten, Energie, Nachhaltigkeit
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